Rz. 104

Gemäß Art. 1010 Abs. 2 C.C. ist jedes Vermächtnis, das weder Erb- noch Erbteilvermächtnis ist, ein Erbstückvermächtnis. Es handelt sich beim legs particulier um die Zuwendung eines oder mehrerer Einzelgegenstände. Unerheblich ist dabei, ob der betreffende Gegenstand wertmäßig einen Bruchteil oder sogar den gesamten Nachlass ausmacht. Der vermachte Gegenstand muss gem. Art. 1021 C.C. im Eigentum des Erblassers stehen, Ausnahmen hiervon gelten für das z.B. eine Geldsumme umfassende Gattungsvermächtnis. Zulässig ist auch ein Verschaffungsvermächtnis. Abgesehen vom Gattungs- und Verschaffungsvermächtnis, geht auch beim legs particulier das Eigentum an dem zugewendeten Gegenstand gem. Art. 1014 Abs. 1 C.C. bereits mit dem Tod auf den Vermächtnisnehmer über. Das legs particulier ist auf den ersten Blick damit ein sog. Vindikationslegat. Zur Ausübung seiner Rechte bedarf der Begünstigte jedoch gem. Art. 1014 Abs. 2 C.C. der délivrance durch den Beschwerten, auch wenn er sich bereits im Besitz des betreffenden Gegenstandes befindet. Er braucht also einen Ausübungstitel, ohne den er bei Immobilien – zur richtigen Einordnung des legs particulier ist dies sehr wichtig – auch nicht beim service chargé de la publicité foncière als neuer Eigentümer registriert werden kann. Es ist somit nicht eindeutig, ob ein französisches legs particulier tatsächlich ein "echtes" Vindikationslegat darstellt.

 

Rz. 105

Der Vermächtnisnehmer haftet gem. Art. 1024 C.C. nicht für Nachlassverbindlichkeiten. Es kann jedoch zu einer verhältnismäßigen Herabsetzung kommen, da vor Erfüllung der Vermächtnisse zunächst alle Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sein müssen. Zudem kann gem. Art. 767 Abs. 2 C.C. eine anteilige Haftung für den Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegatten bestehen.

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