1. Allgemeines
Rz. 272
Das französische Recht unterscheidet in Art. 343 ff. CC zwischen der einfachen Adoption (adoption simple) und der Volladoption (adoption plénière). Adoptionen werden gem. Art. 353 CC auf Antrag des Annehmenden durch das Tribunal judiciaire gerichtlich ausgesprochen.
2. Die Volladoption
Rz. 273
Durch die Volladoption wird ein Kindschafts- und Verwandtschaftsverhältnis mit allen seinen Wirkungen hergestellt, das Adoptivkind verliert die Verwandtschaftsverhältnisse zur ursprünglichen Familie, Art. 356 Abs. 1 CC. Nur im Falle der Stiefkindadoption bleiben nach Art. 356 Abs. 2 CC die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse zum Ehegatten und dessen Familie bestehen. Ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Annehmendem und Adoptivkind stellt kein Adoptionshindernis dar, auch keine Schwägerschaft.
Rz. 274
Die Volladoption kann gem. Art. 343 CC durch (auch gleichgeschlechtliche) Ehegatten, die mehr als zwei Jahre verheiratet oder beide über 28 Jahre alt sind, oder nach Art. 343–1 CC durch jede einzelne Person, die über 28 Jahre alt ist, beantragt werden. Bei einer verheirateten Einzelperson muss der Ehegatte zustimmen. Die Altersgrenzen gelten nicht bei der Stiefkindadoption (Art. 343–2 CC). Eine Adoption durch mehrere Personen ist nur durch Ehegatten zulässig (Art. 346 CC).
Rz. 275
Der Annehmende muss nach Art. 344 CC mindestens 15 Jahre, bei der Stiefkindadoption mindestens 10 Jahre, älter sein als das Adoptivkind; hiervon kann jedoch gerichtlich befreit werden. Das Adoptivkind darf nach Art. 345 Abs. 1 CC nicht älter als 15 Jahre sein und muss mindestens 6 Monate von den Annehmenden in deren Haushalt aufgenommen worden sein. Es muss nach Art. 345 Abs. 2 CC der Adoption selbst zustimmen, wenn es älter als 13 Jahre alt ist.
Rz. 276
Eine Stiefkindadoption ist nach Art. 345–1 CC zulässig, wenn keine andere Abstammung festgestellt ist oder der andere Elternteil seine elterliche Sorge völlig aufgegeben hat oder wenn der erste Ehegatte verstorben ist, keine Großeltern mehr vorhanden sind oder diese völlig desinteressiert sind.
Rz. 277
Beide Eltern, bei Vorversterben oder Geschäftsunfähigkeit eines Elternteils der andere Elternteil allein, bei Vorversterben oder Geschäftsunfähigkeit beider Elternteile der conseil de famille des Adoptivkindes, müssen nach Art. 348, 348–2 CC zustimmen. Die Zustimmung kann jedoch durch das Gericht gem. Art. 348–6 CC ersetzt werden, wenn die Verweigerung rechtsmissbräuchlich ist oder tatsächlich kein Interesse der zustimmungsbedürftigen Personen vorliegt. Die Zustimmung erfolgt nach Art. 348–3 CC durch Erklärung vor einem französischen oder einem ausländischen Notar oder vor einem französischen Konsulat oder einer französischen diplomatischen Vertretung. Die Zustimmung kann innerhalb von zwei Monaten widerrufen werden. Ist das Adoptivkind jünger als zwei Jahre und sind Annehmender und Adoptivkind nicht bis zum sechsten Grad verwandt oder verschwägert, so ist die Zustimmung nur wirksam, wenn das Kind nach Art. 348–5 CC dem Jugendwohlfahrtsamt oder einem anderen zugelassenen Adoptionshilfswerk übergeben worden ist.
Rz. 278
Besonderheiten bestehen, wenn ein ausländisches Kind adoptiert werden soll. In diesem Fall ist zunächst ein vorbereitendes Verwaltungsverfahren durchzuführen, in dem geprüft wird, ob der Adoptierende sowohl in moralischer als auch materieller Hinsicht geeignet ist, ein Kind zu adoptieren. Zu diesem Zweck wurde nach Art. L 148–2, R 148–4 ff. Code de l’action sociale et des familles die Autorité centrale pour l’adoption internationale geschaffen.
Rz. 279
Der Adoptionsantrag ist nach Art. 1166 CPC an das Tribunal judiciaire am Wohnort des Antragstellers zu richten. Nach Art. 353 CC wird die Adoption in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung ausgesprochen, wenn sie dem Kindesinteresse entspricht. Das Gericht kann hierzu umfassende Ermittlungen durchführen. Das Adoptivkind erhält gem. Art. 357 CC automatisch den Namen des Adoptierenden, bei der Adoption durch Ehegatten gilt jedoch Art. 311–21 CC, so dass die Ehegatten gemeinsam entscheiden müssen. Die Adoption ist unwiderruflich.
3. Die einfache Adoption (adoption simple)
Rz. 280
Die einfache Adoption, geregelt in Art. 360 ff. CC, unterscheidet sich von der Volladoption insbesondere dadurch, dass sie die Verwandtschaftsverhältnisse des Adoptivkindes zu seiner bisherigen Familie nicht beendet. Das Adoptivkind bleibt gem. Art. 364 CC Teil seiner leiblichen Familie und wird – mit Ausnahme der erworbenen Verwandtschaft zum Annehmenden – grundsätzlich nicht Teil der Adoptivfamilie. Die elterliche Sorge obliegt nach Art. 365 CC jedoch dem Annehmenden. Die Einfachadoption ist unabhä...