Rz. 250

Bis 1.11.2017 musste die erforderliche Vereinbarung nach Art. 515–3 Abs. 1 CC a.F. beim Tribunal d’instance, das in etwa dem deutschen Amtsgericht entspricht, in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.Beide Partner mussten persönlich bei Gericht erscheinen und Personenstandsurkunden vorlegen, aus denen hervorging, dass keine Hinderungsgründe nach Art. 515–2 CC vorliegen. Das Gericht registrierte die Partnerschaft in einem Partnerschaftsregister und verständigte hiervon das Tribunal d’instance des Geburtsortes, bei Geburt im Ausland das Tribunal de grande instance in Paris. Seit 1.11.2017 wird der PACS vor dem Standesbeamten der Gemeinde geschlossen, in dem die Partner ihren gemeinsamen Aufenthaltsort festlegen. Dabei wird dem Standesbeamten die abgeschlossene Vereinbarung vorgelegt, dieser registriert die Partnerschaft im Partnerschaftsregister. Wird alternativ die zugrunde liegende Vereinbarung in notarieller Form abgeschlossen, so nimmt nach Art. 515–3 Abs. 5 CC der Notar die gemeinsame Erklärung entgegen und sorgt für die Registrierung.

 

Rz. 251

Nach Art. 515–3–1 CC werden die Partnerschaft und die Identität des jeweils anderen Partners auf den Geburtsurkunden der Partner vermerkt. Bei im Ausland geborenen Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit werden diese Informationen in einem beim Außenministerium geführten Register eingetragen. Im Innenverhältnis zwischen den Partnern wird der PACS mit dem Datum seiner Registrierung wirksam, im Außenverhältnis gegenüber Dritten erst mit Erfüllung der vorstehend genannten Publizitätspflichten. Für Änderungen des Partnerschaftsvertrages gelten die vorstehend aufgeführten Formalitäten entsprechend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge