Silja Maul, Larissa Furtwengler
Rz. 184
Die SARL – mit Ausnahme der EURL (siehe Rdn 190) – ist als Kapitalgesellschaft nach Art. 206 Nr. 1 C.G.I. grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig (impôt sur les sociétés). Der Regelsatz der Körperschaftsteuer beträgt derzeit 33 ⅓ % (Art. 219 Nr. I. C.G.I.). Für Langzeitgewinne gilt nach Art. 219 Nr. I. a) C.G.I. ein reduzierter Steuersatz von 15 % (bzw. 19 % für Geschäftsjahre vor 2005).
Rz. 185
Für Gewinne kleiner und mittlerer Unternehmen (petites et moyennes entreprises – PME) gilt nach Art. 219 Nr. I. b) C.G.I. bis zu 38.120 EUR ein reduzierter Körperschaftsteuersatz von 15 %, für darüber hinausgehende Gewinne der Regelsatz. Ein PME liegt vor, wenn die Gesellschaft jährliche Umsätze von weniger als 7.630.000 EUR bei voll eingezahltem Stammkapital macht und 75 % der Geschäftsanteile entweder von natürlichen Personen gehalten werden oder von einer anderen Kapitalgesellschaft gehalten werden, die ihrerseits wiederum jährliche Umsätze von weniger als 7.630.000 EUR bei voll eingezahltem Stammkapital macht und deren Anteile wiederum von 75 % durch natürliche Personen gehalten werden.
Rz. 186
Unabhängig davon, ob der reduzierte oder der Regelsteuersatz anwendbar ist, fällt nach Art. 235ter ZC Nr. I. Abs. 1 und 2 C.G.I. zusätzlich ein Sozialzuschlag von 3,3 % des Teilbetrages der Körperschaftsteuerschuld, der 763.000 EUR übersteigt, an. PME sind nach Art. 235ter ZC Nr. I. Abs. 3 C.G.I. vom Sozialzuschlag befreit, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des reduzierten Körperschaftsteuersatzes (siehe Rdn 185) erfüllt sind.
Rz. 187
Unternehmen, die einen jährlichen Umsatz von mehr als 250.000.000 EUR erwirtschaften, müssen zusätzlich eine contribution exceptionnelle (außerordentlicher Beitrag) von 10,7 % der geschuldeten Körperschaftsteuer zahlen. Derzeit ist vorgesehen, dass diese Zusatzsteuer bis zum 1.1.2017 erhoben wird.
Rz. 188
Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer sind sämtliche Gewinne, die in dem Veranlagungszeitraum (Geschäftsjahr) erwirtschaftet wurden, unabhängig davon, ob eine Ausschüttung erfolgte oder nicht. Im Fall einer späteren (vollständigen oder teilweisen) Ausschüttung an die Gesellschafter erfolgt eine Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter nach deren persönlichen Verhältnissen.
Rz. 189
Als SARL betriebene Familiengesellschaften können nach Art. 239 bis AA C.G.I. von der Körperschaftsteuer befreit werden, wenn sie eine landwirtschaftliche, handwerkliche, kaufmännische oder gewerbliche Tätigkeit ausüben und eine enge verwandtschaftliche Beziehung sämtlicher Gesellschafter besteht. Das Gleiche gilt nach Art. 239 bis AA C.G.I. für andere als Familiengesellschaften, wenn die Gesellschaft weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt, weniger als fünf Jahre besteht, einen Jahresumsatz von weniger als 10.000.000 EUR erwirtschaftet und mindestens 50 % der Stimmrechte von natürlichen Personen sowie mindestens 34 % der Stimmrechte von der Geschäftsführung gehalten werden. Die Option kann nur mit Zustimmung aller Gesellschafter ausgeübt werden; sie muss dem zuständigen Finanzamt vor Beginn des Geschäftsjahres, ab welchem sie gelten soll, mitgeteilt werden. Im Falle der Option unterliegt die Gesellschaft mit Wirkung ab dem auf die Anzeige bei der zuständigen Steuerbehörde folgenden Geschäftsjahr nicht mehr der Körperschaftsteuer. Es gelten stattdessen nach Art. 8 Abs. 2 Nr. 3 C.G.I. die für die Besteuerung von Personengesellschaften anwendbaren Regeln; die auf die einzelnen Gesellschafter entfallenden Gewinnanteile unterliegen damit der Einkommensteuer (impôt sur le revenu) (siehe Rdn 193).
Rz. 190
Eine Ein-Mann-SARL, deren Anteile von einer natürlichen Person gehalten werden, ist grundsätzlich nach Art. 8 Abs. 2 Nr. 4 C.G.I. nicht körperschafsteuerpflichtig, die Besteuerung erfolgt vielmehr auf der Ebene des Alleingesellschafters. Nach Art. 206 Nr. 3, Art. 239 C.G.I. kann hier jedoch eine Option hin zur Körperschaftsteuer getroffen werden.