Rz. 100

An außenstehende Dritte dagegen sind Geschäftsanteile nach Art. L 223–14 Abs. 1 C.com. nur mit Zustimmung der Mehrheit der übrigen Gesellschafter (bezogen auf das Stammkapital) übertragbar. Diese Regelung ist nach Art. L 223–14 Abs. 7 C.com. zwingend, die Satzung kann lediglich eine größere Mehrheit für die Zustimmung verlangen.

 

Rz. 101

Die beabsichtigte Übertragung eines Geschäftsanteils auf einen Nichtgesellschafter muss nach Art. L 223–14 Abs. 2 Satz 1, Art. R 223–11 Abs. 1 C.com. sowohl der Gesellschaft als auch den übrigen Gesellschaftern vorher angezeigt werden. Die Geschäftsführung hat nach Art. R 223–12 Abs. 1 C.com. innerhalb von acht Tagen nach der Anzeige eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, die über die Zustimmung entscheidet. Sieht der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit der Beschlussfassung im Umlaufverfahren vor, so kann auch dieses Verfahren gewählt werden. Die Entscheidung ist dem veräußerungswilligen Gesellschafter nach Art. R 223–12 Abs. 2 C.com. per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen. Erfolgt eine solche Mitteilung nicht innerhalb von drei Monaten – dies gilt für die zustimmende wie für die ablehnende Entscheidung und auch für den Fall, dass gar keine Entscheidung getroffen wurde –, gilt die Zustimmung nach Art. L 223–14 Abs. 2 Satz 2 C.com. als erteilt.

 

Rz. 102

Wird die Zustimmung verweigert, können die übrigen Gesellschafter – wenn der veräußerungswillige Gesellschafter nicht auf die Veräußerung verzichtet – nach Art. L 223–14 Abs. 3 und 4, Art. R 223–11 Abs. 2 C.com. innerhalb von drei Monaten die betreffenden Anteile selbst erwerben oder durch Dritte oder die Gesellschaft erwerben lassen, wobei in letzterem Fall die Anteile zu annullieren sind und das Stammkapital entsprechend herabzusetzen ist. Der für die Anteile zu zahlende Preis wird durch einen vom Präsidenten des Handelsgerichts zu bestimmenden Sachverständigen auf Kosten der Gesellschaft festgelegt. Anderenfalls kann der veräußerungswillige Gesellschafter die Veräußerung durchführen.

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