BMF, Schreiben v. 10.9.2002, IV B 6 - S 1301 FRA - 72/02
I. Steuergutschrift beim Halbeinkünfteverfahren
Mit dem französischen Finanzministerium ist Einvernehmen darüber hergestellt worden, dass natürlichen Personen die französische Steuergutschrift gem. Art. 9 Abs. 3i.V. mit Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b) (bb) DBA-Frankreich (50 % der Bruttodividende) ungeachtet der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens § 3 Nr. 40 Buchstabe d EStG) auch im Veranlagungszeitraum 2001 in voller Höhe gewährt wird.
II. Fiskalausgleichsverfahren für den Veranlagungszeitraum 2001
Bei der Einleitung und Abwicklung des Fiskalausgleichsverfahrens gem. Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b) (bb) DBA-Frankreich ergibt sich für den Veranlagungszeitraum 2001 eine Änderung, soweit die Rückforderung der bei den ESt-Festsetzungen angerechneten Beträge von der französischen Verwaltung nicht mehr unter Verwendung der „5. Ausfertigung” des Antragsvordrucks RF 1A erfolgen wird. Dies soll ausschließlich mit Hilfe von in den Rechenzentren der Länder maschinell erstellten Unterlagen geschehen. Der „avoir fiscal” ist in der Anlage „AUS” (Kennziffern 48 und 49) zur ESt-Erklärung besonders ausgewiesen. Alle relevanten Fälle sind im Rahmen von Auswertungen der Festsetzungsspeicher dem Bundesamt für Finanzen auf maschinell lesbaren Datenträgern zu übermitteln. Die Einzelheiten dazu sollen von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „ESt” erarbeitet werden.
Das Bundesamt für Finanzen wird die angerechneten bzw. erstatteten Beträge von der französischen Verwaltung auf der Grundlage dieser Daten zurückfordern. Damit entfällt die bisher vorgeschriebene Weiterleitung der „5. Ausfertigung” des Vordrucks RF 1 A durch das Veranlagungsfinanzamt an das Bundesamt für Finanzen. Diese Ausfertigung verbleibt zusammen mit der „4. Ausfertigung” des genannten Vordrucks beim FA. Beide Ausfertigungen sind in den Steuerakten abzulegen.
III. Stand des Gesetzgebungsverfahrens zum deutsch-französischen Zusatzabkommen zur Abschaffung der Steuergutschrift
Ergänzend wird mitgeteilt, dass die französische Steuergutschrift aufgrund der geplanten Änderung des DBA-Frankreich durch das Zusatzabkommen vom 20.12.2001 für Dividendenzahlungen ab 1.1.2002 generell nicht mehr gewährt wird. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren wurde inzwischen abgeschlossen. Für das völkerrechtliche Wirksamwerden des Zusatzabkommens ist die förmliche Notifikation durch die beiden Vertragsstaaten erforderlich. Diese wird nach Vollzug besonders bekannt gemacht werden.
IV. Juristische Personen als Dividendenempfänger
Der Vollständigkeit halber wird nochmals darauf hingewiesen, dass juristischen Personen als Dividendenempfängern die französische Steuergutschrift im Regelfall schon im Veranlagungszeitraum 2001 nicht mehr gewährt wird, da die Dividenden gem. § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei gestellt sind (übereinstimmende Auslegung des DBA-Frankreich durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten). Hierzu wird auch auf die „Gemeinsame deutsch-französische Erklärung” im Zusammenhang mit der Paraphierung des Zusatzabkommens verwiesen, die mit einer BMF-Pressemitteilung vom 13.7.2001 veröffentlicht wurde (Hinweis auf TOP 3.4 der Niederschrift ASt 1/01)
Die Steuergutschrift wird im Veranlagungszeitraum 2001 allerdings auf Antrag noch in den Fällen gewährt, in denen die Dividenden aufgrund von abweichenden Wirtschaftsjahren noch in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, sowie in den Fällen des § 8b Abs. 7 KStG.
Normenkette
DBA-Frankreich Art. 9 Abs. 3
DBA-Frankreich Art. 20 Abs. 1 Buchst. b bb