Alleinerziehenden wird ein Entlastungsbetrag von 4.260 EUR im Jahr eingeräumt, wenn mindestens ein Kind zu ihrem Haushalt gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Der Entlastungsbetrag wird bei Arbeitnehmern in der Steuerklasse II nur für ein Kind im Lohnsteuertarif berücksichtigt, auch wenn der Alleinerziehende mehrere berücksichtigungsfähige Kinder hat.
Ab 2025 anteiliger Entlastungsbetrag als Freibetrag
Im Trennungsjahr kann ab 2025 der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem Monat der Trennung bis zum Ende des Kalenderjahres gebildet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind.
Das Finanzamt darf die Steuerklasse II nur als ELStAM bilden, wenn der Arbeitnehmer dem Finanzamt schriftlich versichert hat, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich mit der Bildung der Steuerklasse II als ELStAM, die Steuerklasse umgehend ändern zu lassen, wenn die Voraussetzungen wegfallen.
Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind muss gesondert beantragt werden
Der Erhöhungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind beträgt 240 EUR jährlich. Er ist nicht in die Steuerklasse II eingearbeitet und muss gesondert beim Finanzamt im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragt werden.
Der BFH hat entschieden, dass die alleinige Zuordnung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende zu lediglich einem Elternteil nicht gegen das Grundgesetz verstößt, wenn die Eltern das paritätische Wechselmodell praktizieren, d. h. das Kind wechselweise eine Woche bei seiner Mutter und eine Woche beim Vater lebt.