Um einen zu hohen Lohnsteuereinbehalt zu vermeiden, können Arbeitnehmer beim Finanzamt beantragen, dass ein (weiterer) Lohnsteuerfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal anerkannt und an die ELStAM-Datenbank übermittelt wird. Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer inklusive der eingetragenen Freibeträge nach Maßgabe der eingetragenen ELStAM ermitteln.
4.1 Freibeträge mit Antragsgrenze von 600 EUR
Bestimmte Aufwendungen können nur dann als Freibetrag eingetragen werden, wenn die Summe dieser Aufwendungen mehr als 600 EUR beträgt. Bei Ehegatten wird die Antragsgrenze nicht verdoppelt. Die 600-EUR-Antragsgrenze gilt für:
Eintragung von Werbungskosten
Ist der Ansatz von Werbungskosten auf bestimmte Pauschalen und Höchstbeträge begrenzt, z. B. bei der Entfernungspauschale oder dem häuslichen Arbeitszimmer, werden diese bei der Ermittlung des Freibetrags berücksichtigt. Der Pauschbetrag muss immer überschritten sein.
Eintragung von Sonderausgaben
Bei der Ermittlung der 600-EUR-Antragsgrenze sind Sonderausgaben mit Ausnahme der Vorsorgeaufwendungen nur anzusetzen, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag übersteigen. Für die als Sonderausgaben abzugsfähigen Kosten, wie z. B. Berufsausbildung und Spenden, sind maximal die hierfür gesetzlich festgelegten Höchstbeträge anzusetzen.
Eintragung außergewöhnlicher Belastungen
Bei außergewöhnlichen Belastungen wird von den dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennenden Aufwendungen ausgegangen.
Aufwendungen infolge allgemeiner außergewöhnlicher Belastung werden um die zumutbare Belastung gekürzt. Nur der übersteigende Betrag wird als Freibetrag angesetzt.
Bei Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen (Unterhalt von Angehörigen, Pflege-Pauschbetrag) sind maximal die wegen dieser Aufwendungen in Betracht kommenden abziehbaren Höchstbeträge maßgebend. Hier kommt es bei der Ermittlung des einzutragenden Freibetrags nicht auf die tatsächlichen Aufwendungen an.
Bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen wird als Freibetrag das 4-fache des Steuerermäßigungsbetrags angesetzt.
Sonderregeln für Spenden, Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien etc.
Spenden, Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen werden sowohl in die Berechnung einbezogen als auch als Freibetrag abgezogen, ohne Rücksicht darauf, dass bei der Veranlagung statt des Sonderausgabenabzugs ein unmittelbarer Abzug von der Steuerschuld erfolgt.
4.2 Freibeträge ohne Antragsgrenze
Die Eintragung der unbeschränkt antragsfähigen Freibeträge ist nicht an das Überschreiten einer Antragsgrenze gebunden. Hierunter fallen:
- Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
- Erhöhungsbetrag für Alleinerziehende
- negative Einkünfte, z. B. aus Vermietung und Verpachtung
- Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
- Übertragung des Grundfreibetrags (bei mehreren Dienstverhältnissen).