3.1 Kinder- und Erziehungsfreibetrag
Unterjährig erfolgt die steuerliche Berücksichtigung von Kindern im Rahmen des Familienleistungsausgleichs durch das Kindergeld. Bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer wird geprüft, ob sich durch Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder eine höhere Steuerentlastung ergibt. Der Kinderfreibetrag beträgt für ein Elternteil bzw. bei verheirateten Arbeitnehmern ab 2024 jährlich 3.192 EUR bzw. 6.384 EUR.
Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung (sog. BEA-Freibetrag)
Außerdem wird ein einheitlicher Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildungsbedarf von 1.464 EUR bzw. 2.928 EUR gewährt. Der zusätzliche Freibetrag für Kinder ist an dieselben Altersvoraussetzungen geknüpft wie der eigentliche Kinderfreibetrag. Er wird deshalb für Kinder bis zum 18. Lebensjahr ohne weitere Voraussetzungen gewährt. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres kann er nur in bestimmten abschließend geregelten Fällen, z. B. während der Berufsausbildung, in Anspruch genommen werden.
Auf die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge kommt es bei volljährigen Kindern nicht an, soweit sie sich in der ersten Berufsausbildung befinden.
Keine Berücksichtigung in der Sozialversicherung
Der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung ist für die Beitragsberechnung in der Sozialversicherung nicht zu beachten. Bei der Entgeltabrechnung ist daher das ungekürzte Brutto-Arbeitsentgelt maßgebend.
Antrag auf Übertragung des Freibetrags
Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung nicht vorliegen.
Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil, der sein minderjähriges Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, für sich und sein Kind Leistungen nach dem SGB II bezieht, ist die Übertragung des diesem für sein Kind zustehenden Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den anderen Elternteil, der den Barunterhalt für das gemeinsame Kind leistet, nicht zulässig.
Geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eheleuten steht grundsätzlich jeweils der hälftige Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes zu. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, kann der beantragten Übertragung seines Freibetrags auf den anderen Elternteil widersprechen, wenn er – in nicht unwesentlichem Umfang – Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind betreut. Der BFH geht von einem zeitlichen Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich 10 % aus.
Für ein über 18 Jahre altes Kind ist eine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden einfachen Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nicht möglich.
Gemeinsame Übertragung von Kinder- und BEA-Freibetrag
Seit dem Veranlagungszeitraum 2021 führt die Übertragung des Kinderfreibetrags (unabhängig vom Alter des Kindes) stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag).
3.2 Keine Berücksichtigung bei der Lohnsteuerberechnung
Die Kinderfreibeträge sind für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren nur von geringer Bedeutung, da Kinderfreibeträge bei der Bemessung der Lohnsteuer nicht berücksichtigt werden, sondern nur bei der Einkommensteuerveranlagung. Dasselbe gilt für den zusätzlichen Freibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung des Kindes gewährt wird. Während des Kalenderjahres wird den Aufwendungen für den Unterhalt der Kinder ausschließlich über das ausgezahlte Kindergeld Rechnung getragen.
3.3 Auswirkung auf Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
Gleichwohl werden für Kinderfreibeträge elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet, weil sich diese im Lohnsteuerabzugsverfahren auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer mindernd auswirken. Steuertechnisch geschieht dies dadurch, dass bei Arbeitnehmern mit Kindern als Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer bzw. den Solidaritätszuschlag eine fiktive Lohnsteuer berechnet wird, die sich unter Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder ergibt.
Automatische Berücksichtigung im Lohnabrechnungsprogramm
Die sich durch die Berücksichtigung von Kindern ergebenden geringeren Zuschlagsteuern sind bereits in die Lohnsteuerberechnungsprogramme eingearbeitet. Die Lohnsteuertabellen unterscheiden deshalb für Zwecke des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer neben den Ste...