Zusammenfassung
Das Einkommensteuergesetz regelt verschiedene Freibeträge, die unterschiedliche Zwecke verfolgen. Durch den Versorgungsfreibetrag, den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und durch den Altersentlastungsbetrag werden Besteuerungsunterschiede zwischen den Einkunftsarten angeglichen. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gleicht einen Mehraufwand bei alleinerziehenden Steuerpflichtigen aus.
Künftige Aufwendungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Freibetrag bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Dazu muss der Arbeitnehmer beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Der Freibetrag wird in der ELStAM-Datenbank als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal hinterlegt und kann vom Arbeitgeber im ELStAM-Verfahren abgerufen werden.
Die lohnsteuerlich zu berücksichtigenden Freibeträge führen sozialversicherungsrechtlich nicht zu einer Minderung des Brutto-Arbeitsentgelts.
Lohnsteuer: Regelungen zum Versorgungsfreibetrag, zu Versorgungsbezügen und zur Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren finden sich in § 19 Abs. 2 EStG, R 19.8 LStR und R 39b.3 Abs. 1 LStR. § 24a EStG regelt Voraussetzungen und Höhe des Altersentlastungsbetrags; s. a. R 24a EStR und R 39b.4 LStR für das Lohnsteuerabzugsverfahren. Zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende s. § 24b EStG und BMF, Schreiben v. 23.11.2022, IV C 8 – S 2265-a/22/10001 :001, BStBl 2022 I S. 1634. Freibeträge für steuerlich zu berücksichtigende Kinder sind in § 32 Abs. 6 EStG und deren Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren in § 39 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 6 EStG, § 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG geregelt; s. a. R 39a.1 Abs. 3 LStR. Für welche Aufwendungen zudem ein Freibetrag möglich ist, ergibt sich aus § 39a Abs. 1 Nrn. 1–6 EStG, R 39a.1 LStR bis 39a.3 LStR. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Freibetrags innerhalb eines zweiten oder weiteren Dienstverhältnisses ergeben sich aus § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG, R 39a.1 Abs. 6 LStR.
Sozialversicherung: In der Sozialversicherung existiert keine Rechtsgrundlage, die lohnsteuerrechtlich relevante Freibeträge von der Beitragspflicht ausnehmen würde. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bestimmt sich nach § 14 SGB IV. Hiernach sind alle Einnahmen, die unmittelbar oder mittelbar aus einer abhängigen Beschäftigung erzielt werden, unter Anwendung des "Brutto-Prinzips" beitragspflichtig zur Sozialversicherung.
Lohnsteuer
1 Altersentlastungsbetrag
1.1 Voraussetzung für die Gewährung
Arbeitnehmer, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet hatten, erhalten einen Altersentlastungsbetrag. Er wird nicht berücksichtigt bei Versorgungsbezügen, die durch den Versorgungsfreibetrag und den Abschlag zum Versorgungsfreibetrag begünstigt sind oder bei Leibrenten, die mit einem Ertragsanteil besteuert werden.
Stufenweiser Abbau des Altersentlastungsbetrags
Seit 2005 ist der Altersentlastungsbetrag mit einem nach Kalenderjahren gestaffelten Prozentsatz zu ermitteln, begrenzt auf einen Höchstbetrag. Der Abbau des Altersentlastungsbetrags erfolgt in Stufen nach dem Kohorten-Prinzip; d. h. für den einzelnen Bezieher von Alterseinkünften wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgenden Jahr "eingefroren". Der in diesem Jahr anzuwendende Prozentsatz und der Höchstbetrag werden dann zeitlebens berücksichtigt.
In diesem Punkt unterscheidet sich diese Regelung von der Regelung für den Versorgungsfreibetrag, dessen Bemessungsgrundlage darüber hinaus betragsmäßig festgeschrieben wird. Weil die zugrunde liegenden Einkünfte in ihrer Höhe von Jahr zu Jahr regelmäßig schwanken (z. B. die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), könnte die betragsmäßige Festschreibung des Altersentlastungsbetrags dazu führen, dass dieser bei niedrigeren Einkünften in einem Folgejahr relativ zur Höhe der jeweiligen Einkünfte ansteigt, statt sich kontinuierlich zu verringern.
Der Altersentlastungsbetrag ist im Rahmen des Verlustausgleichs mit anderen Einkünften verrechenbar und kann auch einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhen.
Sozialversicherungsrechtliche Bewertung
Der Altersentlastungsbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag, der keinen Einfluss auf die Höhe des zur Sozialversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelts hat. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden aus dem ungekürzten Arbeitsentgelt berechnet.
1.2 Tabelle zur Berechnung des Altersentlastungsbetrags
Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags sind gesetzlich festgelegt und können der nachstehenden Tabelle entnommen werden.
Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr |
Altersentlastungsbetrag |
in Höhe der Einkünfte |
Höchstbetrag in EUR |
2005 |
40,0 |
1.900 |
2006 |
38,4 |
1.824 |
... |
... |
... |
2021 |
15,2 |
722 |
2022 |
14,4 |
684 |
2023 |
14,0 |
665 |
2024 |
13,6 |
646 |
Die vollständig...