Für Wohneigentum, das nach den zeitlichen Anwendungsbestimmungen nicht unter das Eigenheimzulagengesetz fällt, gilt die staatliche Förderung der Vorjahre fort, solange der Begünstigungszeitraum noch nicht abgelaufen ist. Wichtige Beispiele sind die Vergünstigungen nach § 15b BerlinFG[1], nach § 10f EStG (Baudenkmale bzw. Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen).

[1] Diese Vorschrift entspricht dem § 10e EStG mit erweiterter Bemessungsgrundlage für Berliner Grundbesitz.

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