Sind die geldwerten Vorteile der erhaltenen Freifahrten und Freiflüge steuerpflichtig, kann der Arbeitgeber die Besteuerung nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers individuell, pauschal mit dem betriebsindividuellen pauschalen Lohnsteuersatz oder mit dem festen Pauschsteuersatz von 15 % bei Fahrten bzw. Flügen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erheben.[1]

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