Ausgangssituation

Mit einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag soll der Umfang der Arbeitsfreistellung zur Stellensuche, insbesondere bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses, vertraglich ausgestaltet werden.

Rechtlicher Hintergrund

Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer gegen seinen bisherigen Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch auf Freizeitgewährung zur Stellensuche (§ 629 BGB). Dies gilt unabhängig davon, wer die Kündigung ausgesprochen hat. Es muss sich um ein dauerndes Arbeitsverhältnis (kein Probe- oder Aushilfsarbeitsverhältnis) handeln. Ein Aufhebungsvertrag mit Auslauffrist steht der Kündigung gleich. Ferner muss der Arbeitnehmer ausdrücklich um Freistellung nachsuchen. Besteht das Arbeitsverhältnis noch ungekündigt fort, besteht grundsätzlich kein Freizeitanspruch. Eine Ausnahme ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber selbst anderweitige Bewerbungen angeregt hat oder Rationalisierungsmaßnahmen anstehen.

Nicht geeignet ist dieses Vertragsmuster für folgende Situationen:

  • Nach Ausspruch einer Kündigung sollen weitere klärungsbedürftige Punkte durch eine Abwicklungsvereinbarung geregelt werden.
  • Nach Ausspruch einer Kündigung soll eine separate Abfindungsvereinbarung getroffen werden.
  • Der Arbeitnehmer soll im Rahmen eines Aufhebungsvertrags von der weiteren Arbeitsleistung freigestellt werden.

Sonstige Hinweise:

Soweit ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist zu prüfen, ob sich bereits daraus ein Freistellungsanspruch zur Stellensuche ergibt und wie insoweit die Vergütung geregelt ist.

Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 38 SGB III). Zur Erfüllung dieser Meldeverpflichtung bei der Agentur für Arbeit muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III von der Arbeit freistellen.

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