1.2.1 Keine Versteuerung bei Beitragszahlung
Erwirbt der Arbeitnehmer aufgrund der Beiträge des Arbeitgebers keinen eigenen, von ihm selbst durchsetzbaren Rechtsanspruch auf die spätere Versicherungsleistung (mittelbare Anspruchsberechtigung), stellen die Beiträge im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber keinen Arbeitslohn dar.
1.2.2 Nachgelagerte Besteuerung bei Leistungszahlung
Für den Zeitpunkt des Zuflusses von Arbeitslohn ist darauf abzustellen, wann und inwieweit der Arbeitnehmer im Leistungsfall über die in der Beitragsleistung zu seinen Gunsten liegende Zuwendung wirtschaftlich verfügen kann. Dies ist der Zeitpunkt der Auszahlung der Leistung oder Weiterleitung an den Arbeitnehmer im Versicherungsfall, unabhängig davon, ob
- der Unfall im beruflichen oder außerberuflichen Bereich eingetreten ist oder
- es sich um eine Einzelunfallversicherung oder eine Gruppenunfallversicherung handelt.
Bei einer Gruppenunfallversicherung ist der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Teil der Beiträge ggf. zu schätzen.
Rechteausübung darf nur mittelbar beim Arbeitnehmer liegen
Eine nur mittelbare Anspruchsberechtigung liegt auch dann vor, wenn die Versicherungsleistung mit befreiender Wirkung auch an den Arbeitgeber gezahlt werden kann. In diesem Fall richtet sich der Anspruch des Arbeitnehmers letztendlich im Innenverhältnis gegen den Arbeitgeber, sodass erst die spätere Versicherungsleistung zum steuerpflichtigen Lohnzufluss führt.
1.2.3 Höhe des Arbeitslohnzuflusses
Die Höhe des Arbeitslohnzuflusses bemisst sich nach den zugunsten des Arbeitnehmers entrichteten Beiträgen. Arbeitslohn fließt somit in Höhe der bis zum Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungsleistung geleisteten Versicherungsprämien als Barlohn zu. Der Arbeitslohn ist der Höhe nach auf die ausgezahlte Versicherungsleistung begrenzt. Der aus dem Dienstverhältnis resultierende Vorteil ist die Verschaffung von Versicherungsschutz durch die Zahlung von Beiträgen durch den Arbeitgeber – nicht die Versicherungsleistung. Die Versicherungsleistung wird nicht für die Beschäftigung des Arbeitnehmers gewährt, sondern als Ausgleich für die geminderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Ermittlung der geleisteten Versicherungsbeiträge
Die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge führen im Leistungsfall zu Arbeitslohn, begrenzt auf die ausgezahlte Versicherungsleistung. Zu berücksichtigen sind alle seit Beginn des Dienstverhältnisses entrichteten Beiträge des Arbeitgebers. Dies gilt auch in den Fällen des Betriebsübergangs nach § 613a BGB. Unbedeutend ist, ob
- es sich um einen oder mehrere Versicherungsverträge handelt,
- die Versicherungsverträge zeitlich befristet abgeschlossen wurden,
- das Versicherungsunternehmen gewechselt wurde oder
- der Versicherungsschutz für einen bestimmten Zeitraum des Dienstverhältnisses zeitlich unterbrochen wurde.
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers sind ausschließlich die seit Beginn des neuen Dienstverhältnisses entrichteten Beiträge zu erfassen.
Vereinfachungsregelung zur Ermittlung der geleisteten Beiträge
Die Summe der bis zum Leistungsfall entrichteten Beiträge kann im Einzelfall möglicherweise nicht mehr exakt ermittelt werden, weil entsprechende Unterlagen beim Arbeitgeber nicht mehr vorgehalten werden oder das Versicherungsunternehmen mehrfach gewechselt wurde. Aus Vereinfachungsgründen ist es deshalb zulässig, die auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Beiträge anhand der zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls geleisteten Prämie unter Berücksichtigung der Beschäftigungsdauer hochzurechnen.
Individuelle Besteuerung
Die Versicherungsprämien unterliegen im Versicherungsfall der individuellen Lohnbesteuerung, wobei bei mehrjährigen Prämienzahlungen ggf. eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung in Betracht kommt.
Pauschalierung auch bei nachgelagerter Besteuerung
Fraglich ist, ob im Fall der nachgelagerten Besteuerung die Pauschalierung für Gruppenunfallversicherungsbeiträge mit 20 % möglich ist. Grundsätzlich kann die Pauschalversteuerung auch dann angewandt werden, wenn die Lohnzuflüsse zum Zeitpunkt der Versicherungszahlungen erfolgen.
Bis zum 31.12.2023 war Voraussetzung für die Pauschalierung, dass der steuerpflichtige Durchschnittsbeitrag (ohne Versicherungssteuer) den Teilbetrag von 100 EUR nicht übersteigt. Da eine Vervielfältigung der bisherigen Betragsgrenze mit der Anzahl der Beitrags- bzw. Beschäftigungsjahre nicht zulässig war, lagen die Voraussetzungen für die Pauschalierung im Zeitpunkt der Versicherungsleistung i. d. R. nicht vor.
Seit dem 1.1.2024 ist die Betragsgrenze für die Pauschalierung von Beiträgen für eine Gruppenunfallversicherung ersatzlos entfallen. Dementsprechend sollte seit dem Jahr 2024die Pauschalierung bei Gruppenunfallversicherungsbeiträge auch im Zeitpunkt der Versicherungsleistung möglich sein. Eine entsprechende Klarstellung der Finanzverwaltung liegt bisher nicht vor. Arbeitgeber sollten daher zu ...