Die Artikel 21 oder 22 der Durchführungsverordnung gelten für die Gewährung von Sachleistungen für die Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung genannten Familienangehörigen jeweils entsprechend.

2Jedoch gelten in den in Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung genannten Fällen für die Anwendung des Artikels 17 Absatz 9 und der Artikel 21 und 22 der Durchführungsverordnung der Träger des Wohnorts als zuständiger Träger und die Rechtsvorschriften des Wohnlandes der Familienangehörigen als Rechtsvorschriften des zuständigen Staates.[1] [Bis 31.05.2004: Jedoch gelten in den in Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung genannten Fällen für die Anwendung von Artikel 17 Absätze 6, 7 und 9 und der Artikel 21 und 22 der Durchführungsverordnung der Träger des Wohnorts als zuständiger Träger und die Rechtsvorschriften des Wohnlandes der Familienangehörigen als Rechtsvorschriften des zuständigen Staates.]

[1] Geändert durch Verordnung (EG) Nr. 631/2004. Anzuwenden ab 01.06.2004.

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