Leitsatz
Das OLG hatte in einem Sorgerechtsbeschwerdeverfahren dem Vater durch Beschluss vom 17.6.2008 Prozesskostenhilfe mit der Begründung verweigert, dass er sein Vermögen einsetzen könne. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Hauptsache durch Beschluss vom 25.7.2008 beendet. Eine am 13.1.2009 eingegangene Gegenvorstellung hielt das OLG für unzulässig, da sie nicht rechtzeitig erhoben worden sei.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hat die Gegenvorstellung als unzulässig verworfen.
Da in dem die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen gewesen sei, sei ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss nicht zulässig. Allerdings könnten Prozesskostenhilfebeschlüsse im Laufe des Verfahrens geändert werden, da der Verweigerung der Prozesskostenhilfe keine materielle Rechtskraftwirkung zukomme (BGH FamRZ 2004, 9440).
Nicht mehr möglich sei dies allerdings nach Abschluss der Instanz, da Prozesskostenhilfe nur für ein laufendes Verfahren bewilligt werden könne.
Allerdings habe der Gesetzgeber durch die Einführung des § 321a ZPO grundsätzlich den Weg zu einer Selbstkorrektur der Gerichte bei unanfechtbaren Entscheidungen, die auf der Verletzung von Verfahrensgrundrechten beruhten, eröffnet. Über den Anwendungsbereich des § 321a ZPO hinaus sei eine Selbstkorrektur innerhalb der Instanz auch bei Beschlüssen möglich. Allerdings müsse es hierfür eine zeitliche Grenze geben. Der BGH habe die entsprechende Anwendung der Notfrist des § 321a Abs. 2 S. 2 ZPO als erwähnenswert angesehen (NJW 2002, 1577).
Dem ggü. gehe der BFH (NJW 2006, 861) davon aus, dass Gegenvorstellungen, mit denen nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht werde, nicht fristgebunden seien.
Das OLG schloss sich grundsätzlich der Auffassung des BGH an, wonach es eine zeitliche Begrenzung geben müsse. Neben der entsprechenden Anwendung der Frist von zwei Wochen gemäß § 321a Abs. 2 ZPO sei auch zu erwägen, bei Beschlüssen, gegen die ein fristgebundenes Rechtsmittel grundsätzlich statthaft, aber im konkreten Fall nicht zulässig sei, auf die Frist für dieses Rechtsmittel zurückzugreifen. Im Fall einer Zulassung der Rechtsbeschwerde hätte der BGH innerhalb einer Monatsfrist angerufen werden können. Im vorliegenden Fall komme es hierauf jedoch nicht an, ob hier von einer Frist von zwei Wochen oder einem Monat auszugehen sei, da beide Fristen bei Erhebung der Gegenvorstellung längst verstrichen gewesen seien.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.01.2009, 6 UF 22/08