Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Eigentümer, welche die Abberufung eines Verwalters aus wichtigem Grund erreichen wollen, müssen eine Versammlung zur Beschlussfassung innerhalb angemessener Frist nach Kenntniserlangung für die Abberufung maßgebender Tatsachen verlangen
Nach Ablauf von mehr als 2 Monaten ab Kenntniserlangung ist jedenfalls das Recht, Abberufung zu verlangen, verwirkt
Normenkette
§ 24 Abs. 2 WEG, § 26 Abs. 1 WEG, § 626 BGB
Kommentar
1. Im vorliegenden Fall haben die Eigentümer, die die Initiative zur Abberufung des Verwalters ergriffen hatten, diese Abberufung und die Kündigung des Verwaltervertrags aus wichtigem Grund zu spät in die Wege geleitet. Nach der Bestimmung des § 626 BGB, die für die außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags unmittelbar, für die damit verbundene Abberufung des Verwalters entsprechend gilt (vgl. Staudinger/Bub, § 26 Rz. 413 und 414), kann die außerordentliche Kündigung des Dienstvertrags nur innerhalb von 2 Wochen ausgesprochen werden; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt ( § 626 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB). Wegen der Besonderheiten der Willensbildung und Entscheidung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen nach der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung Abberufung und Kündigung zwar nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist, jedoch innerhalb angemessener Frist erfolgen (h.R.M.). Für einzelne Eigentümer, die dieses Ziel verfolgen, bedeutet dies, dass sie, wenn auch nicht innerhalb von 2 Wochen (so aber Staudinger/Bub), so doch innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist die Einberufung einer Versammlung mit diesen Beschlussgegenständen verlangen müssen.
2. Im vorliegenden Fall haben die beteiligten Eigentümer vom Verwalter unter Berufung auf § 24 Abs. 2 WEG erst mehr als 2 Monate nach Kenntniserlangung entsprechender Umstände die Einberufung einer Versammlung mit dem entsprechenden Tagesordnungspunkt "Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund und Bevollmächtigung des Versammlungsleiters zur fristlosen Kündigung des Verwaltervertrags" verlangt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass hier ein betreibender Eigentümer allein über das für das Verlangen nach § 24 Abs. 2 WEG notwendige Quorum verfügte, war dies auf jeden Fall zu spät; das Forderungsrecht war verwirkt.
3. Da eine Gemeinschaft nicht zwei Verwalter haben kann (h.M.), führt die Ungültigkeit des Abberufungsbeschlusses von selbst auch zur Ungültigkeit des nachfolgenden Verwalter-Wiederbestellungsbeschlusses.
4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 13.833,-.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 17.01.2000, 2Z BR 120/99= ZWE 4/2000, 185 = NZM 7/2000, 341)
zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung