Gegenstand der Anfechtung |
Rechtsgrundlage |
Fristbeginn |
Fristdauer |
Hinweise |
Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses – Anfechtung durch den Pflichtteilsberechtigten bei Beschränkungen oder Beschwerungen i.S.v. § 2306 BGB |
§§ 2308, 1954 Abs.1, 2, 3 1955 BGB |
Ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes (= Kenntnis davon, dass die Beschränkungen oder Beschwerungen weggefallen waren ) |
6 Wochen (Regelfall) 6 Monate (wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält) Ausschlussfrist: 30 Jahre |
Die Anfechtung gilt als Annahme des Erbteils, § 1957 Abs. 1 BGB. |
Ausschlagungsfrist – Anfechtung der Versäumung |
§ 1956 BGB |
Anfechtungsgründe sind diejenigen der §§ 119, 120, 123 BGB. Fristbeginn ist also derjenige Zeitpunkt, der für den jeweiligen Anfechtungsgrund gilt. |
6 Wochen |
Angefochten werden kann die Fristversäumnis also z.B. dann, wenn sich der Erbe über die Ausschlagungsfrist im Irrtum befunden hat. |
Erbschaftserwerb – Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit |
§§ 2340, 2082 BGB |
Ab Kenntnis des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund (jedoch nicht vor Eintritt des Erbfalls) |
1 Jahr Ausschlussfrist: 30 Jahre |
Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zugute kommt, § 2341 BGB. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat, § 2343 BGB. |
Erbvertrag – Anfechtung durch den Erblasser wegen Irrtums oder Drohung |
§§ 2281, 2078, 2079, 2283 BGB |
Ab Kenntnis des Erblassers vom Anfechtungsgrund bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage endet. |
1 Jahr |
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Erbvertrag – Anfechtung durch den Erblasser wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten |
§§ 2281, 2079, 2283 BGB |
Ab Kenntnis des Erblassers vom Anfechtungsgrund |
1 Jahr |
Der Pflichtteilsberechtigte muss zur Zeit der Anfechtung vorhanden sein, §§ 2281 Abs. 1, 2079 BGB. |
Erbvertrag – Anfechtung durch den geschäftsunfähigen Erblasser, wenn sein gesetzlicher Vertreter den Erbvertrag nicht rechtzeitig angefochten hat |
§§ 2283 Abs.3, 2282 Abs. 2 BGB |
Ab dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit des Erblassers |
6 Monate |
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Erbvertrag – Anfechtung durch den Vertragspartner wegen Irrtums, Drohung oder Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten |
§§ 2078, 2079, 2082 BGB |
Ab Kenntnis des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund |
1 Jahr Ausschlussfrist: 30 Jahre |
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Erbvertrag – Anfechtung durch Dritte wegen Irrtums, Drohung oder Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten |
§§ 2285, 2080, 2078, 2079, 2082 BGB |
Ab Kenntnis des Dritten vom Anfechtungsgrund |
1 Jahr Ausschlussfrist: 30 Jahre |
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers erloschen ist, § 2285 BGB |
Letztwillige Verfügung – Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung |
§§ 2078, 2082 BGB |
Ab Kenntnis des Anfechtungsberechtigten (§ 2080 BGB) vom Anfechtungsgrund |
1 Jahr Ausschlussfrist: 30 Jahre nach dem Erbfall |
Die Schadensersatzpflicht des Anfechtenden nach § 122 BGB gilt ausdrücklich nicht |
Letztwillige Verfügung – Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten |
§§ 2079, 2082 BGB |
Ab Kenntnis des Anfechtungsberechtigten (§ 2080 BGB) vom Anfechtungsgrund |
1 Jahr Ausschlussfrist: 30 Jahre nach dem Erbfall |
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde, § 2079 S. 2 BGB |
Willenserklärung – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung |
§§ 123 Abs.1, 124 BGB |
Ab dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt |
1 Jahr Ausschlussfrist nach § 121 Abs. 2 BGB: 10 Jahre seit Abgabe der WE |
§ 123 Abs. 2 BGB betrifft diejenigenFälle, in denen die Täuschung von einem Dritten verübt wurde oder einem Dritten zugute kommt ("Kennenmüssen"). |
Willenserklärung – Anfechtung wegen Drohung |
§§ 123 Abs.1, 124 BGB |
Ab dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört |
1 Jahr Ausschlussfrist nach § 121 Abs. 2 BGB: 10 Jahre seit Abgabe der WE |
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Willenserklärung – Anfechtung wegen falscher Übermittlung |
§§ 120, 119, 121 BGB |
Ab Erlangung der Kenntnis des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund |
Anfechtung muss unverzüglich erfolgen; Ausschlussfrist nach § 121 Abs. 2 BGB: 10 Jahre seit Abgabe der WE |
Nach § 121 Abs. 2 BGB gilt die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist. |
Willenserklärung – Anfechtung wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtums |
§§ 119, 121 BGB |
Ab Erlangung der Kenntnis des Anfechtungsberechtigten vom Anfechtungsgrund |
Anfechtung muss unverzüglich erfolgen; Ausschlussfrist nach § 121 Abs. 2 BGB: 10 Jahre seit Abgabe der WE |
Nach § 121 Abs. 2 BGB gilt die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist. |