Anspruch / Grund |
Rechtsgrundlage |
Fristbeginn |
Fristdauer |
Hinweise |
Aufgebotsverfahren – Beendigung bei Nichterscheinen des Erben im Aufgebotstermin |
§ 2015 Abs.2 BGB |
Ab dem Aufgebotstermin Bei Nachlasspflegschaft frühestens ab der Bestellung des Nachlasspflegers |
2 Wochen |
Innerhalb der Frist kann der nicht erschienene Erbe einen neuen Termin beantragen. |
Aufgebotsverfahren – Beendigung nach Urteil |
§ 2015 Abs.3 BGB |
Verkündung der Entscheidung Bei Nachlasspflegschaft frühestens ab der Bestellung des Nachlasspflegers |
2 Wochen |
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Aufgebotsverfahren – Einrede des Erben |
§ 2015 Abs.1 BGB |
Nach Annahme der Erbschaft Bei Nachlasspflegschaft erst ab der Bestellung des Nachlasspflegers |
1 Jahr |
Innerhalb der Frist kann der Erbe die Berichtigung von nachlassverbindlichkeiten verweigern |
Auflage – Anspruch auf Vollziehung |
§ 2194 BGB |
Mit Anfall der Auflage |
30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB) |
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Auseinandersetzung – Wirksamkeit des Ausschlusses durch den Erblasser |
§ 2044 Abs.2 BGB |
Ab Eintritt des Erbfalls |
30 Jahre |
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Auseinandersetzung – Verlangen des Aufschubs |
§§ 2045, 2061 BGB |
Ab der letzten Einrückung (§ 2061 Abs.2 BGB) |
Bis zur Beendigung des des nach § 1970 BGB zulässigen Aufgebotsverfahrens oder der 6-monatigen Anmeldungsfrist des § 2061 BGB |
Ist das Aufgebot noch nicht beantragt oder die öffentliche Aufforderung nach § 2061 BGB noch nicht erlassen, so kann der Aufschub nur verlangt werden, wenn unverzüglich der Antrag gestellt oder die Aufforderung erlassen wird, § 2045 S. 2 BGB. |
Auskunft – Anspruch des Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe ist |
§ 2314 BGB |
Ab Kenntnis vom Erbfall und der letztwilligen Verfügung |
3 Jahre 30 Jahre bei dargelegtem und bewiesenem Informationsbedürfnis |
Grds. tritt die Verjährung erst nach 30 Jahren ein. Da der Anspruch jedoch nur ein Hilfsanspruch zu dem in drei Jahren verjährenden § 2332 BGB ist, gilt im Regelfall dessen kürzere Verjährungsfrist. |
Dreimonatseinrede |
§ 2014 BGB |
Nach Annahme der Erbschaft Bei Nachlasspflegschaft erst ab der Bestellung des Nachlasspflegers |
3 Monate, jedoch nicht über die Inventarerrichtung hinaus. |
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Dreißigster |
§ 1969 BGB |
Nach Eintritt des Erbfalls |
30 Tage |
Innerhalb der Frist hat der Erbe den Familienangehörigen des Erblassers Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann davon abweichende Verfügungen treffen. |
Erbvertrag – Eröffnungsfrist bei amtlicher Verwahrung |
§§ 2300 a, 2263 a BGB |
Ab Beginn der Verwahrung |
50 Jahre |
Nach Ablauf der 30 Jahre ist zu ermitteln, ob der Erblasser noch lebt und ggfls. der Erbvertrag zu eröffnen. |
Erbvertrag – Rückforderung von den Vertragserben beeinträchtigenden Schenkungen |
§§ 2287, 812 BGB |
Ab Eintritt des Erbfalls |
3 Jahre |
Ist auch bei gemeinschaftlichen Testamenten anzuwenden |
Fiskus – Feststellung des Erbrechts |
§§ 1964, 1965 BGB |
Nach Ablauf einer den Umständen entsprechenden Frist |
6 Wochen |
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Inventarfrist – Bestimmung durch das Nachlassgericht |
§ 1994 BGB |
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Bestimmung durch Nachlassgericht |
Die Fristbestimmung geschieht auf Antrag des Nachlassgläubigers, wenn dieser seine Forderung glaubhaft gemacht hat. Lässt der Erbe die Frist verstreichen ohne das Inventar vorzulegen, haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. |
Inventarfrist – Bestimmung einer neuen Frist bei höherer Gewalt |
§ 1996 Abs.2 BGB |
Nach Beseitigung des Hindernisses und spätestens vor dem Ablauf ei es Jahres nach Ende der zuerst bestimmten Frist |
2 Wochen |
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Inventarfrist – gesetzlich vorgegebene Dauer |
§ 1995 BGB |
Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird |
Mindestens 1 Monat, höchstens 3 Monate |
Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach Ermessen verlängern, § 1995 Abs. 3 BGB |
Letztwillige Verfügung – Eröffnungsfrist bei langer amtlicher Verwahrung |
§ 2263 a BGB |
Ab Beginn der Verwahrung |
30 Jahre |
Nach Ablauf der 30 Jahre ist zu ermitteln, ob der Erblasser noch lebt und ggfls. das Testament zu eröffnen. |
Mehrheit von Erben – Vorkaufsrecht der Miterben |
§ 2034 BGB |
Ab Information des Vorkaufsberechtigten, § 510 BGB |
2 Monate |
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Nacherbe – Einsetzung |
§ 2109 BGB |
Ab Erbfall |
30 Jahre |
Nach Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall wird die Einsetzung eines Nacherben unwirksam. § 2109 Abs.1 S. 2 BGB regelt die Ausnahmen davon. |
Nachlassgläubiger – Ausschluss |
§§ 1973, 1974 BGB |
Ab Eintritt des Erbfalls |
5 Jahre |
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Nachlassgläubiger – Anmeldung der Forderungen |
§ 2061 Abs.1 BGB |
Ab der letzten Einrückung (§ 2061 Abs. 2 BGB) |
6 Monate |
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Nachlassgläubiger – Frist zur Geltendmachung von Forderungen |
§ 1974 BGB |
Ab dem Eintritt des Erbfalls |
5 Jahre |
Die Frist gilt nicht, wenn dem Erben die Forderung vorher bekannt geworden ist oder im Aufgebotsverfahren angemeldet wurde. |
Nachlassgläubiger – Haftung des Erben nach Nachlassteilung nur noch für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit |
§ 2060 Nr.2 BGB |
Ab Eintritt des Erbfalls |
5 Jahre |
Diese Frist gilt dann nicht, wenn dem Miterben die Forderung vor dem Ablauf der 5 Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. |
Nachlassinsolvenz... |