1 Leitsatz
Das Handeln mit Drogen in der gemieteten Wohnung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses.
2 Normenkette
§§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB
3 Das Problem
Der Vermieter kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens des Mieters, die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 BGB). Danach können vom Mieter begangene Straftaten eine fristlose Kündigung grundsätzlich nur dann begründen, wenn diese in der Wohnung begangen worden sind oder einen Bezug zu der gemieteten Wohnung haben. Dies kann der Fall sein, wenn der Mieter in der Wohnung Rauschgift produziert, z. B. Cannabispflanzen in erheblichem Umfang anbaut (so z. B. AG Köln, Urteil v. 25.3.2008, 219 C 554/07). Dagegen soll der Anbau einer geringen Menge für den Eigenverbrauch des Mieters nicht zur Kündigung berechtigen (so AG Köln, Urteil v. 28.3.2003, 208 C 141/02).
4 Die Entscheidung
In dem vom LG München I entschiedenen Fall wurde von der Polizei bei einer aufgrund eines konkreten Hinweises durchsuchten Mietwohnung 850 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 10,9 % sowie eine Schreckschusspistole sichergestellt. Daraufhin kündigten die Vermieter das Mietverhältnis fristlos und erhoben Räumungsklage.
Das LG München I, das über die sofortige Beschwerde der Mieter gegen das stattgebende Urteil des Amtsgerichts zu entscheiden hatte, stellte fest, dass der Drogenhandel in der Wohnung sowie die damit zusammenhängende Lagerung von Marihuana in erheblicher Menge offenkundig eine massiv vertragswidrige Nutzung des Mietobjekts darstellt. Daran ändert auch der Vortrag der Mieter nichts, wonach es sich bei Marihuana um eine "weiche Droge" handele und überdies Legalisierungsdiskussionen in der Politik vorlägen. Insofern wies das Gericht darauf hin, dass bei der mietrechtlichen Beurteilung die aktuelle Rechtslage entscheidend ist und nicht etwaige, zumal ungewisse künftige Gesetzesänderungen.
Ferner kommt es auch nicht darauf an, ob der Handel in oder außerhalb der Wohnung stattgefunden hat. Der Bezug zur Mietwohnung ist jedenfalls durch die Lagerung der Drogen in erheblicher Menge innerhalb der Wohnung hergestellt. Eine Straftat hat bereits dann hinreichenden Bezug zum Mietverhältnis, wenn sie innerhalb des Mietobjekts begangen wird, was insbesondere bei der Aufbewahrung von Betäubungsmitteln zu bejahen ist.
5 Entscheidung
LG München I, Beschluss v. 3.7.2022, 14 T 7020/22