Kommentar

Ein Rechtsanwalt, der in seinem Büro einen EDV-gestützten Fristenkalender verwendet, hatte wegen einer in der Anlage aufgetretenen Störung eine Berufungsfrist versäumt. Wegen „nicht unverschuldeter Fristversäumnis” wurde seiner Partei die beantragte Wiedereinsetzung verweigert. Der BGH stellte für derartige Fälle folgende Grundsätze auf:

  • Bei Verwendung eines von einer Fachfirma erstellten EDV-gestützten Fristenkalenders in einer Anwaltskanzlei ist es nicht erforderlich , als Vorsorge für etwaige Störungen zusätzlich einen schriftlichen Fristenkalender zu führen.
  • Ein Rechtsanwalt genügt den Anforderungen an eine hinreichende Büroorganisation für Störfälle des EDV-gestützten Fristenkalenders nur dann, wenn gewährleistet ist, daß die Servicefirma die Reparatur im Störfall unverzüglich durchführt oder den Versuch unternimmt, vor einer Reparatur dafür zu sorgen, daß die gespeicherten Fristen ausgegeben werden.
 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 10.10.1996, VII ZB 31/95

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