Die Wohnungseigentümer streiten über die Unterlassung der Nutzung einer Terrasse und über die Pflicht zur Erstellung von Jahresabrechnungen. In der AG-Rechtsmittelbelehrung wird das falsche LG als zuständiges Berufungsgericht genannt. Dorthin richtet Wohnungseigentümer B seine Berufung. Nach einem Hinweis des angerufenen LG, ein anderes LG sei zuständig, beantragt B die Verweisung. Dem kommt das angerufene LG nicht nach. Es verwirft die Berufung als unzulässig. Die Berufung sei beim falschen LG eingelegt worden. Eine bindende Verweisung an das zuständige LG entsprechend § 281 ZPO scheide aus. Dagegen wendet sich B mit der Rechtsbeschwerde.

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