Durch das Bundeskinderschutzgesetz wird den Ländern aufgegeben, insbesondere für den Bereich der Frühen Hilfen flächendeckende Netzwerke und verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit zu schaffen und weiterzuentwickeln.

2.1 Beteiligte des Netzwerks

In die Netzwerke sollen folgende Institutionen einbezogen werden:

  • Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe
  • Einrichtungen und Dienste, mit denen Verträge nach § 75 Abs. 3 SGB XII bestehen
  • Gesundheitsämter
  • Sozialämter
  • Gemeinsame Servicestellen
  • Schulen, Polizei- und Ordnungsbehörden
  • Agenturen für Arbeit, Krankenhäuser
  • Sozialpädiatrische Zentren
  • Interdisziplinäre Frühförderstellen
  • Schwangerschafts- und Beratungsstellen für soziale Problemlagen
  • Einrichtungen und Dienste zur Müttergenesung sowie zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen
  • Familienbildungsstätten
  • Familiengerichte
  • Angehörige der Heilberufe

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Landesspezifische Ergänzungen sind möglich.

2.2 Organisation des Netzwerks

Die Planung und Steuerung des Netzwerks nimmt eine der beteiligten Institutionen wahr. Sofern das Landesrecht keine Bestimmungen trifft, wird die verbindliche Zusammenarbeit des Netzwerks auf der Ebene der örtlichen Träger der Jugendhilfe organisiert. Dabei vereinbaren die Beteiligten die Grundsätze für eine verbindliche Zusammenarbeit.

2.3 Beförderung des Netzwerks durch Familienhebammen

Das Netzwerk der Frühen Hilfen wird durch den Einsatz von Familienhebammen gestärkt und weiterentwickelt. Hebammen, die Mutter und Kind in den Wochen nach der Geburt versorgen, haben oft einen vertrauensvollen, unmittelbaren und niedrigschwelligen Zugang zu den Familien. Sie sollen neben den medizinischen Leistungen der Krankenkasse in Familien mit belastenden Lebenslagen psychosoziale Unterstützung als Frühe Hilfe anbieten, wenn sie eine entsprechende landesrechtliche Qualifikation besitzen. Der Bund beförderte mit der Bundesinitiative "Familienhebammen", dass die Netzwerke der Frühen Hilfen ausgebaut wurden. Seitdem wird eine Verstetigung der Frühen Hilfen auf dem erreichten Niveau durch eine dafür eingerichtete Bundesstiftung Frühe Hilfen sichergestellt, deren Zuständigkeit beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) liegt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge