Normenkette

§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG, § 46 WEG, § 670 BGB

 

Kommentar

Für Ansprüche eines ausgeschiedenen Verwalters (hier: Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB) sind nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG die Wohnungseigentumsgerichte zuständig. Gibt das Prozessgericht ein Verfahren an das Wohnungseigentumsgericht ab, darf dieses die Antragsbefugnis des Antragstellers nicht verneinen, wenn sie Voraussetzung für die Zuständigkeit dieses Gerichts ist.

Obwohl hier ein Verwalter bei Ausgabenabrechnungen auch durch die Vermietung der Wohnungen entstandene Ausgaben in die Abrechnung einbezogen hatte (er war zugleich Zwischenmieter), ging der Senat entgegen der Meinungen der Vorinstanzen dennoch von einer fälligen Aufwendungsersatzforderung aus, da die Abrechnung vom Beirat geprüft und insoweit nicht beanstandet und von den Eigentümern auch so hingenommen worden sei; die Mindestanforderungen an das Abrechnungsbild hätten eine Überprüfung der Abrechnung zugelassen. Zur Klärung der Begründetheit des geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruches bei gegnerseits bestrittenen einzelnen Ausgabenposten wurde die Streitsache an das LG zu weiteren Amtsermittlungen zurückverwiesen. Zur Aufklärung des Sachverhalts bestehe Mitwirkungspflicht der Beteiligten. Insoweit sei die Amtsermittlung eingeschränkt, da die Beteiligten einen ihnen günstigen Sachvortrag von sich aus unterbreiten müssten (BayObLG, NJW-RR 1988, 1170), eine Ermittlungspflicht des Gerichts also nur insoweit bestehe, als der Vortrag der Beteiligten oder der i.Ü. festgestellte Sachverhalt Anlass zu weiteren Ermittlungen gebe (BayObLG Z 1989, Nr. 16).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 15.06.1989, BReg 2 Z 53/89)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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