Leitsatz

Prozessgericht zuständig für etwaige Aufwendungsersatzansprüche eines Verwalters, die nach Ablauf seiner Verwaltertätigkeit entstanden sein sollen

 

Normenkette

(§§ 43 Abs. 1 Nr. 3, 46 WEG; § 17a GVG)

 

Kommentar

  1. Ansprüche des Verwalters auf Ersatz von Aufwendungen, die er nach Ablauf seiner Verwaltertätigkeit (auf Bitten des neuen Verwalters) noch für die Eigentümergemeinschaft getätigt haben will, sind im ordentlichen Rechtsstreit vor dem Prozessgericht, nicht im Wohnungseigentumsverfahren geltend zu machen. Hinsichtlich solcher Ansprüche steht er der Gemeinschaft wie jeder andere Dritte gegenüber.
  2. Haben die Vorinstanzen dennoch im WE-Verfahren entschieden, ohne den Rechtsweg zu problematisieren, kann das Rechtsbeschwerdegericht die Sache nicht mehr an das Prozessgericht verweisen (Bindungswirkung nach § 17a GVG).
  3. Die Frage, welches materielle Recht anzuwenden ist, wird durch die weitere Verhandlung der Sache im WE-Verfahren aber nicht berührt.
 

Link zur Entscheidung

(OLG Köln, Beschluss vom 19.06.2002, 16 Wx 48/02, NZM 17/2002, 748)

Anmerkung

Auch wenn ein Verwalter nach seinem Amtsende noch Tätigkeiten für die Gemeinschaft erbringt (ob notwendig oder nicht), und er daraus einen Aufwendungsersatz ableitet, stehen solche Ansprüche materiell-rechtlich i.d.R. wohl noch in innerem Sachzusammenhang mit seiner Tätigkeit als Ex-Verwalter und könnten damit auch entgegen der Meinung des OLG Köln durchauchs zu Recht vor dem "sachnäheren" Wohnungseigentumsgericht eingeklagt werden (so, wie dies auch die Vorinstanzen gesehen haben). Auf die formelle Beteiligtenstellung eines Verwalters im Sinne des § 43 WEG muss es hier nicht entscheidend ankommen. Bestätigung findet diese Meinung wohl auch in der Begründung der neuen BGH-Entscheidung vom 26.9.2002, Az.: V ZB 24/02.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?