Leitsatz
Es ging um die registerrechtliche Frage, ob eine englische Limited bei der Anmeldung zur Eintragung einer Limited & Co KG zum Handelsregister ordnungsgemäß vertreten war. Für die Komplementärin, eine Limited, hatte deren director die Anmeldung unterzeichnet. Zum Nachweis seiner organschaftlichen Vertretungsmacht hatte er das certificate of incorporation, die articles nebst beglaubigter Übersetzung, den - 9 Monate vor der Anmeldung datierenden - Gesellschafterbeschluss zur Bestellung des directors und eine Bescheinigung des secretary vorgelegt. Dem OLG Dresden genügten diese Nachweise nicht und es lehnte die beantragte Eintragung ab. Im Anschluss an einen Beschluss des KG Berlin vom 18.1.2003 (GmbHR 2004, 116) hält es zunächst zwar auch die Vorlage der articles of association und des Beschlusses über Bestellung einer bestimmten Person zum (alleinigen) director für grundsätzlich geeignet. Die Anmeldung müsse dann aber zeitnah nach dieser Beschlussfassung erfolgen, da die Vertretungsverhältnisse "zweifelsfrei" nachzuweisen seien und dies nach einem Zeitablauf von jedenfalls 9 Monaten - wie hier - nicht mehr der Fall sei. Es sei dann durch Vorlage des vollständigen minute books und eine entsprechende Bestätigung des company secretary nachzuweisen, dass sich seit jenem Beschluss keine Änderung mehr ergeben habe. Die hier vorgelegte Bescheinigung genüge hingegen nicht, da sie einerseits die relevante Tatsache, dass sich nichts geändert habe, gerade nicht bestätige und zum anderen auch die Legitimation des company secretary wiederum nicht nachgewiesen sei. Es ließ daher dahinstehen, ob eine solche (formell und inhaltlich perfekte) Vertretungsbescheinigung des company secretary allein ausreichen würde und evtl. auch eine sog. "expert opinion" geeignet wäre und die Vorlage der articles of association und des Bestellungsbeschlusses entbehrlich machte.
Hinweis
Die Entscheidung zeigt neuerlich anschaulich, welche Schwierigkeiten die Nutzung englischer Limiteds mit sich bringen kann. Gerade der Nachweis der organschaftlichen Vertretung und der Existenz einer englischen Limited überhaupt spielt dabei nicht nur im Registerverfahren eine Rolle. Beides richtet sich zunächst materiell nach dem Gesellschaftsstatut, also dem englischen Gesellschaftsrecht. Danach muss die Gesellschaft wirksam gegründet worden und beim Companies House registriert sein. Für den Nachweis der Existenz kommen daher die articles of association und besonders das certificate of incorporation, die Gründungsbescheinigung des Companies House, in Betracht. Die Gründungsbescheinigung allein dürfte hingegen nicht ausreichen; anders als beim deutschen Handelsregister findet nämlich durch das Companies House keine materielle Prüfung der Gründung statt und ist die Bescheinigung des Companies House auch nicht mit öffentlichem Glauben versehen. Ferner ist damit aber auch nicht die Fortexistenz der Gesellschaft in entsprechender Form nachgewiesen. Hierfür dürfte mindestens eine expert opinion notwendig sein; ob sie ausreicht, ist nach wie vor fraglich und vom OLG Dresden offengelassen.
Für Vertretungsverhältnisse gilt zudem, dass diese weder eingetragen noch gar angemeldet werden. Sie können daher nicht durch Bescheinigung des Companies House (so aber LG Berlin NotBZ 2005, 41 m. krit. Anm. Heckschen NotBZ 2005, 24), sondern letztlich nur durch private Dokumente nachgewiesen werden. Nach englischem Gesellschaftsrecht kann die Bestellung des directors entweder in den articles of association oder - das ist die Regel - aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung (general meeting) erfolgen, der zum minute book zu nehmen ist. Hier wird eine von einem englischen Notar beglaubigte Abschrift mit Apostille und deutscher Übersetzung verlangt (Mankowski in Hirte/Bücker, Grenzüberschreitende Gesellschaften, § 12 Rz 97). Ferner wird - wie auch hier vom OLG Dresden - eine Bescheinigung des secretary gefordert, dass das Beschlussbuch den aktuellen Stand dokumentiert. Da aber die Bestellung nur aufgrund eines wirksamen Beschlusses der Gesellschafter erfolgen kann, muss ferner nachgewiesen werden, dass die beteiligten Gesellschafter tatsächlich stimmberechtigt waren und der Beschluss nicht an sonstigen Mängeln litt, die ihn nach englischem Gesellschaftsrecht nichtig machten. Auch dafür wird teilweise eine expert opinion oder die Bestätigung eines in London ansässigen (s. dazu Schaub, NZG 2000, 953, 959) scrivener oder notary public für ausreichend gehalten. Dass alle Gerichte das für ausreichend erachten, ist hingegen noch nicht ausgemacht. Lässt man - wie das OLG Dresden in Erwägung zieht - die Bescheinigung des company secretary ausreichen, ist natürlich ebenso nachzweisen, dass dieser wiederum selbst wirksam bestellt worden ist.
Abschließend kann nur die Empfehlung ausgesprochen werden, alle erforderlichen Umstände (wirksame Gründung und Fortexistenz der Gesellschaft, wirksame Beschlussfassung durch die Gesellschafter und deren Stimmberechtigung, Fortwirkung d...