Leitsatz (amtlich)
1. Das Registergericht ist im Eintragungsverfahren stets - nicht nur im Falle begründeter Zweifel - zur Prüfung einer bestehenden Vertretungsbefugnis der handelnden Organe einer juristischen Person zum Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrags von Amts wegen verpflichtet.
2. Diese Prüfung erfordert den positiven Nachweis der Vertretungsberechtigung; die bloße Glaubhaftmachung genügt insoweit nicht.
3. Der Nachweis der Vertretungsbefugnis der directors einer private limited company englischen Rechts kann nicht allein durch Bescheinigung eines deutschen Notars gem. § 21 BNotO geführt werden, wenn dieser seine Erkenntnisse nur durch Einsichtnahme in das beim Companies House geführte Register erworben hat, da dieses seiner rechtlichen Bedeutung nach hinsichtlich der Vertretungsbefugnis nicht dem deutschen Handelsregister entspricht.
4. Dies gilt - trotz der nach englischem Recht bestehenden Gesamtvertretungsmacht aller Mitglieder des board of directors - auch dann, wenn alle im beim Companies House geführten Register eingetragenen directors bei Stellung des Eintragungsantrags mitgewirkt haben.
Normenkette
GmbHG § 10 Abs. 1, § 54 Abs. 1 S. 1; BNotO § 21 Abs. 1; FamFG §§ 26, 31 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen HRB 1 ... (Fall 18)) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Zwischenverfügung des AG Nürnberg - Registergericht - vom 20.11.2014 [Gz. HRB 1 ... (Fall 18)] wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 20.9.2007 gegründet. Sie ist im Handelsregister des AG Nürnberg unter HRB 1 ... eingetragen. Alleinige Gesellschafterin ist die Beteiligte zu 2); alleiniger Geschäftsführer ist der Beteiligte zu 4).
Die Beteiligte zu 2), eine in England gegründete private limited company englischen Rechts mit Sitz in England, ist im beim Companies House für England und Wales, Hauptsitz Cardiff, geführten Register unter Firmennummer 2 ... eingetragen. In diesem Register ist vermerkt, dass die Beteiligten zu 4 und zu 5 zu directors (Geschäftsführern) der Beteiligten zu 2) bestellt sind.
Die Beteiligten zu 4) und zu 5) haben mit schriftlicher Vollmacht vom 2.10.2014 den Beteiligten zu 3) zur Vertretung der Beteiligten zu 2) in einer Gesellschafterversammlung der Beteiligten zu 1) zum Zwecke der Änderung deren Firmierung in "I. GmbH" mit entsprechender Satzungsänderung bevollmächtigt. Der Beteiligte zu 4) hatte in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) bereits mit von einem britischen Notar beurkundeter Vollmacht mit Apostille vom 25.11.2013 den Beteiligten zu 3) zu entsprechenden Handelsregisteranmeldungen bevollmächtigt.
Am 22.10.2014 führte der Beteiligte zu 3), handelnd für die Beteiligte zu 2), eine mit notarieller Urkunde des Notars C. (UR-Nr. E 3 .../2014) beurkundete Gesellschafterversammlung der Beteiligten zu 1) durch, bei der die Änderung der Firma in "I. GmbH" sowie eine entsprechende Satzungsänderung beschlossen wurde.
Mit notariellem Antrag des Notars C. vom gleichen Tage (UR-Nr. E4 .../2014) meldete der Beteiligte zu 3) namens der Beteiligten zu 1) die Firmenänderung sowie die entsprechende Satzungsänderung zur Eintragung im Handelsregister an. Dieser Anmeldung beigefügt waren das notarielle Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 22.10.2014, die mit Apostille versehene Vollmacht vom 25.11.2013, die Vollmacht vom 2.10.2014 sowie eine notarielle Urkunde "Vertretungsfeststellung" des Notars C. vom 27.10.2014, in der dieser feststellt, dass aufgrund Einsicht in das Companies House von diesem Tage unter der dortigen Firmennummer 2 ... die Beteiligte zu 2) eingetragen ist und die Beteiligten zu 4) und zu 5) gemeinsam als Geschäftsführer (directors) zu deren Vertretung berechtigt sind, weiterhin, dass diese Vertretungsberechtigung auch am 2.10.2014 bestanden hat. Ebenfalls beigefügt war eine die geänderte Regelung beinhaltende Neufassung der Satzung der Beteiligten zu 1).
Das AG Nürnberg - Registergericht - wies mit Zwischenverfügung vom 20.11.2014 (Bl. 66 d.A.) darauf hin, dass die Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 4) und zu 5) für die Beteiligte zu 2) nicht in ausreichender Weise nachgewiesen sei; zur Nachreichung entsprechender Nachweise wurde Frist bis "1.2.2014" (richtig wohl: 1.2.2015) gesetzt, nach deren Ablauf mit Zurückweisung des Eintragungsantrages gerechnet werden müsse.
Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die am 18.12.2014 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) (Bl. 68 ff. d.A.), der das AG Nürnberg - Registergericht - unter dem 7.1.2015 nicht abgeholfen hat (Bl. 89 d.A.).
II. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Das Verfahren betrifft eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (F...