Normenkette

§ 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, § 45 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Auch im Verfahren auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG bemisst sich die Rechtsmittelbeschwer nach § 45 Abs. 1 WEG (der Wert des Beschwerdegegenstandes muss DM 200,- übersteigen [nach derzeitiger Gesetzeslage seit 1. 3. 1993] DM 1.500) allein nach dem vermögenswerten Interesse des einzelnen Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung (Ergänzung zu BayObLGZ 1990, 141).

2. Bei der Bemessung der Rechtsmittelbeschwer nach § 45 Abs. 1 WEG kommt es allein auf die angefochtene Hauptsacheentscheidung an; der Betrag der auferlegten Kosten bleibt außer Betracht (vgl. §§ 2, 4 Abs. 1 2. Halbs. ZPO und BayObLG Z 1990 141/144). Die Belastung durch die Kostenentscheidung ist ausnahmsweise nur dann von Bedeutung, wenn eine Entscheidung zur Hauptsache nicht ergangen ist und deshalb allein die Kostenentscheidung nach § 20 a Abs. 2 FGG anfechtbar ist. Da es im vorliegenden Fall bei Rechtsmittelerfolg nur um eine Wohngeldnachzahlung von etwa DM 100,- bis DM 120,- ging, fehlte es an der Voraussetzung des § 45 Abs. 1 WEG, d. h. der gesetzlich festgelegten Wertgrenze für eine Rechtsmittelzulässigkeit.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 14.11.1990, BReg 2 Z 109/90)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

Anmerkung:

Zu beachten ist auch, dass zwischen Einzelbeschwer (individuellem Einzelinteresse) und Geschäftswert eines Verfahrens (Gesamtinteresse aller Verfahrensbeteiligten) zu unterscheiden ist!

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