Rdn 1830

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Die Änderung im StVG, in der BKatV und im BKat zum 1.2.2009, VRR 2009, 47

ders., Aktuelle Gesetzgebung: Änderung der BußgeldkatalogVO und des StVG, VA 2010, 33

Burmann, Höhere Geldbußen – ein geeignetes Steuerungsmittel?, DAR 2007, 187

Deutscher, Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Urteil bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, VRR 6/2019, 4

Fromm, Die Bedeutung der Zumessungsvorschrift des § 17 Abs. 4 OWiG am Beispiel von Verstößen gegen das Fahrpersonalrecht, VRR 2009, 408

ders., Steuerrechtliche Aspekte bei der Übernahme von Geldbußen durch die Spedition, VRR 2010, 338

Krenberger, Die Höhe der Geldbuße nach § 17 OWiG – Grundlagen und neue Rechtsprechung, zfs 2015, 65

Krumm, Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als Problem des Bußgeldverfahrens, DAR 2010, 612

ders., Gewinnabschöpfung durch Geldbuße, NJW 2011, 196

Metz, Anpassung der Regelbuße bei Verkehrsordnungswidrigkeiten an die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, NZV 2020, 563

Schubert, Höhere Bußgelder für Verkehrsverstöße, DAR 2009, 74

s. auch die Hinw. bei → Fahrverbot, Allgemeines, Rdn 1493.

 

Rdn 1831

1.a) Der Bußgeldrahmen für straßenverkehrsrechtliche Verstöße ergibt sich seit der Gesetzesänderung zum 23.12.2008 (Burhoff VRR 2009, 47; ders. VA 2009, 33) abschließend aus dem StVG. Gem. § 24 Abs. 3 Nr. 2 StVG beträgt die Obergrenze 3.000,00 EUR, soweit eine OWi nach Abs. 1 begangen wurde. Erfasst werden damit OWi nach der StVO, der StVZO und der FeV. Dieser Höchstbetrag gilt gem. § 24a Abs. 4 StVG auch für Drogen- und Trunkenheitsfahrten.

 

Rdn 1832

b) Speziellere Regelungen mit höheren Geldbußen sehen beispielsweise die §§ 8 ff. FPersG vor (bis zu 30.000,00 EUR).

 

Rdn 1833

c) Bei einer fahrlässigen Begehungsweise ist das Bußgeld indes gem. § 17 Abs. 2 (weiterhin) auf die Hälfte des Höchstbetrags beschränkt, wenn der jeweilige Tatbestand der OWi keine Unterscheidung zwischen fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln vorsieht. Für Verstöße nach § 24 Abs. 1 StVG sieht Abs. 2 eine solche Unterscheidung nicht vor, weshalb das Bußgeld 1.500,00 EUR nicht übersteigen darf. Das gilt gleichermaßen für §24a Abs. 4 StVG.

 

☆ Die Beschränkung bei Fahrlässigkeitsdelikten gilt auch , wenn unter Erhöhung der Geldbuße gem. § 4 Abs. 4 BKatV von einem Regelfahrverbot abgesehen wird (OLG Hamm NZV 1994, 201; OLG Jena zfs 2005, 415; OLG Köln VRR 2010, 76; OLG Schleswig DAR 1991, 394). Der Grad der Fahrlässigkeit ist insoweit ebenfalls ohne Belang, selbst wenn der Betroffene hinsichtlich seiner Leichtfertigkeit bis zur Grenze des Vorsatzes reichte, darf die Geldbuße 1.000,00 EUR nicht übersteigen (OLG Hamm, a.a.O.; Hentschel/König/Dauer/König , § 24 StVG Rn 43). Das Taturteil muss erkennen lassen, dass sich das Gericht der Begrenzung nach § 17 Abs. 2 bei einem fahrlässigen Verstoß nach § 49 StVO bewusst gewesen ist (OLG Düsseldorf NZV 1998, 298).auch, wenn unter Erhöhung der Geldbuße gem. § 4 Abs. 4 BKatV von einem Regelfahrverbot abgesehen wird (OLG Hamm NZV 1994, 201; OLG Jena zfs 2005, 415; OLG Köln VRR 2010, 76; OLG Schleswig DAR 1991, 394). Der Grad der Fahrlässigkeit ist insoweit ebenfalls ohne Belang, selbst wenn der Betroffene hinsichtlich seiner Leichtfertigkeit bis zur Grenze des Vorsatzes reichte, darf die Geldbuße 1.000,00 EUR nicht übersteigen (OLG Hamm, a.a.O.; Hentschel/König/Dauer/König, § 24 StVG Rn 43). Das Taturteil muss erkennen lassen, dass sich das Gericht der Begrenzung nach § 17 Abs. 2 bei einem fahrlässigen Verstoß nach § 49 StVO bewusst gewesen ist (OLG Düsseldorf NZV 1998, 298).

 

Rdn 1834

2. Bei der konkreten Zumessung der Geldbuße sind gem. § 17 Abs. 3 S. 1 die Bedeutung der OWi und der Vorwurf, der den Täter trifft, zu berücksichtigen (wegen der Einzelh. → Geldbuße, Bemessung, Rdn 1840). Daneben sind gem. S. 2 die wirtschaftlichen Verhältnisse – wenn auch nicht gleichwertig – in die Bemessung einzustellen, sofern es sich nicht nur um eine geringwertige OWi handelt (wegen der Einzelh. → Geldbuße, wirtschaftliche Verhältnisse, Rdn 1869).

 

☆ In der Praxis ist zudem die BKatV als Zumessungsrichtlinie von größter Bedeutung (→ Geldbuße, Regelbuße , Rdn 1859 ).BKatV als Zumessungsrichtlinie von größter Bedeutung (→ Geldbuße, Regelbuße, Rdn 1859).

 

Rdn 1835

Gem. § 17 Abs. 4 soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, den der Täter aus der OWi gezogen hat. Im Straßenverkehrsrecht wird diese Regelung in den "Normalfällen" kaum von Bedeutung sein (Hentschel/König/Dauer/König, § 24 StVG Rn 43; Göhler/Seitz/Bauer, § 17 Rn 37 ff.; zur Bemessung bei Verstößen gegen das Fahrpersonalgesetz Fromm VRR 2009, 408; s.a. noch Krumm NJW 2011, 196).

 

Rdn 1836

3. Bei Tatmehrheit sind gem. § 20 gesonderte Geldbußen festzusetzen (Kumulationsprinzip; OLG Zweibrücken zfs 2011, 651). Es erfolgt also anders als im Strafrecht keine Gesamtahndung (→ Konkurrenzen, Rdn 2654). Dabei können sich beträchtliche Beträge errechnen, weshalb die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen gem. § 17 Abs. 3 S. 2 besondere Bedeutung...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge