Das Wichtigste in Kürze:

1. Wie Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden sollen, ergibt sich inhaltlich aus polizeilichen Richtlinien der Bundesländer.
2. Für die Geschwindigkeitsmessung/Überwachung in der Nähe der Geschwindigkeitsbeschränkung gelten nach der Rechtsprechung Besonderheiten. Von entsprechenden Richtlinien kann nur aus sachlichen Gründen abgewichen werden. Ein Verstoß gegen Richtlinien zur Verkehrsüberwachung kann Auswirkungen auf ein ggf. zu verhängendes Fahrverbot haben.
3. Die Rechtsprechung der OLG hat Auswirkungen auf die Verteidigungspraxis.
 

Rdn 1903

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Blitzen in der Nähe des Ortseingangsschildes, VA 2003, 14

Krumm, Augenblicksversagen bei Geschwindigkeitsverstößen im Bereich des Beginns einer Geschwindigkeitsbegrenzung, VRR 2005, 126

ders., Verstoß gegen die Richtlinien über Geschwindigkeitskontrollen im Bereich des Beginns einer Geschwindigkeitsbegrenzung, VRR 2006, 90

Meinel, Die Richtlinien der Bundesländer für die Geschwindigkeitsüberwachung im Licht der verschärften Bußgeldregelungen, zfs 2008, 127

Sobisch, Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2015, 163

Weigel, Richtlinien und Erlasse der Bundesländer zur Einbindung privater Unternehmen im Rahmen der Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2017, 54

dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2017, 222

dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2020, 62

dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2023, 105

s. auch die Hinw. bei → Fahrverbot, Geschwindigkeitsüberschreitung, Rdn 1664 ff.

→ Geschwindigkeitsüberschreitung, Allgemeines, Rdn 1892

→ Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung, Allgemeines, Rdn 3243 m.w.N.

 

Rdn 1904

1.a) Wie Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden sollen, ergibt sich inhaltlich aus polizeilichen Richtlinien der Bundesländer. In diesen ist u.a. auch festgelegt, in welcher Entfernung zu einer Geschwindigkeitsbeschränkung eine Geschwindigkeitsüberwachung durchgeführt werden darf (→ Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung, Allgemeines, Rdn 3244).

 

Rdn 1905

Diese Richtlinien sind zwar nur innerdienstliche Vorschriften. Sie sichern jedoch auch die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen, indem sie für alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten verbindlich sind (BayObLG DAR 1995, 495 = NZV 1995, 496; NStZ-RR 2002, 345; OLG Dresden DAR 2010, 29; OLG Oldenburg NZV 1994, 286; OLG Stuttgart DAR 2011, 220 = VRR 2011, 235 m. Anm. Deutscher; AG Ludwigslust DV 2012, 84; Beck/Berr/Schäpe, Rn 458 ff.). Festgelegt ist in diesen Richtlinien i.d.R. z.B., in welcher Entfernung zu einer Geschwindigkeitsbeschränkung eine Geschwindigkeitsüberwachung durchgeführt werden darf.

 

Rdn 1906

Es gelten keine bundeseinheitlichen Richtlinien. Die Richtlinien werden vielmehr jeweils von den Bundesländern erlassen und haben teilweise unterschiedliche Inhalte (s. die Zusammenstellung hier bei den Rdn 3242 ff., bei Burhoff/Grün, § 4 Rn 1 ff. und auch bei Weigel DAR 2017, 222; dies., DAR 2020, 62; dies., DAR 2023, 105).

 

☆ Der Verteidiger muss anhand des Inhalts der jeweiligen Richtlinie prüfen , ob die Geschwindigkeitsüberwachung entsprechend den von dem jeweiligen Bundesland aufgestellten Richtlinien erfolgt ist. Dazu wird auf die o.a. Zusammenstellungen verwiesen (→ Fahrverbot , Geschwindigkeitsüberschreitung , Rdn 1680 ). Die Richtlinien werden auch immer wieder geändert (z.B. die Änderung für NRW durch den RdErl des Innenministers v. 17.5.2005 [MBl. NW 2005, S. 646]; vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.1.2018 – 2 Rb 9 Ss 794/17, zfs 2018, 353; OLG Stuttgart DAR 2011, 599 = VRR 2011, 391 = VRS 121, 149), sodass es sich nach einem längeren Zeitablauf immer empfiehlt, sich beim Verkehrs- oder Innenministerium des jeweiligen Bundeslandes nach dem aktuellen Stand zu erkundigen (s. auch die Hinw. von Weigel DAR 2017, 222 und auch Rdn 1919 ).prüfen, ob die Geschwindigkeitsüberwachung entsprechend den von dem jeweiligen Bundesland aufgestellten Richtlinien erfolgt ist. Dazu wird auf die o.a. Zusammenstellungen verwiesen (→ Fahrverbot, Geschwindigkeitsüberschreitung, Rdn 1680). Die Richtlinien werden auch immer wieder geändert (z.B. die Änderung für NRW durch den RdErl des Innenministers v. 17.5.2005 [MBl. NW 2005, S. 646]; vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.1.2018 – 2 Rb 9 Ss 794/17, zfs 2018, 353; OLG Stuttgart DAR 2011, 599 = VRR 2011, 391 = VRS 121, 149), sodass es sich nach einem längeren Zeitablauf immer empfiehlt, sich beim Verkehrs- oder Innenministerium des jeweiligen Bundeslandes nach dem aktuellen Stand zu erkundigen (s. auch die Hinw. von Weigel DAR 2017, 222 und auch Rdn 1919).

 

Rdn 1907

b) Im Bereich der Geschwindigkeitsmessung kommt den ggf. vorliegenden polizeilichen Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsmessung erhebliche Bedeutung zu. Sie haben vor allem dann Bedeutung, wenn der Betroffene im Bereich des die Geschwindigkeitsbesc...

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