Schilderwald ist keine Ausrede für Geschwindigkeitsüberschreitung

Das OLG Frankfurt hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, in welchem Maß der Führer eines Kraftfahrzeugs in der Lage sein muss, gleichzeitig eine Mehrzahl von Verkehrsschildern und die darin zum Ausdruck kommenden Ge- und Verbote zu erfassen.
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 86 km/h
Gegenstand der Entscheidung des OLG ist die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen gegen eine amtsgerichtliche Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Betroffene befuhr mit seinem Kfz die A7 in Fahrtrichtung Kassel mit einer gemessenen Geschwindigkeit 146 Km/h. Wegen einer stationär eingerichteten Lkw-Kontrollstelle war in diesem Bereich nur eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erlaubt und ein Überholverbot für Lkw und Busse angeordnet. Diese Anordnungen erfolgten über Klappschilder, die vor der Lkw-Kontrollstelle am Rande der Autobahn angebracht waren.
900 Euro Geldbuße plus 3 Monate Fahrverbot
Nach den Feststellungen des AG hatte der Betroffene sich einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/h schuldig gemacht. Es verurteilte ihn daher zu einer Geldbuße in Höhe von 900 Euro und ordnete ein 3-monatiges Fahrverbot an. Hiergegen hatte der Betroffene beim OLG Rechtsbeschwerde eingelegt.
Beschwerdeführer wendet verwirrende Beschilderung ein
Der Beschwerdeführer argumentierte, er habe die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung nicht erkannt und auch nicht erkennen können. Die am Rande der Autobahn angebrachten Klappschilder hätten gleichzeitig diverse Überholverbote und eine Geschwindigkeitsbegrenzung angeordnet. Die Anordnungen seien sehr unübersichtlich und verwirrend gewesen. Er habe die verkehrsrechtlichen Anordnungen jedenfalls nicht erfasst und verstanden.
3 Verkehrsschilder sind nicht verwirrend
Das OLG zeigte für die Argumentation des Beschwerdeführers keinerlei Verständnis. Nach den Feststellungen des Senats waren am Ort des Geschehens 3 Verkehrsschilder zu beachten, nämlich ein Überholverbot für Lkw, ein Überholverbot für Busse sowie die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h. Was daran verwirrend sein sollte, erschloss sich dem OLG nicht.
OLG äußerte Zweifel an Fahreignung des Beschwerdeführers
Die Argumentation der Verteidigung, der Beschwerdeführer habe sich bei Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit in einem Verbotsirrtum befunden, überzeugte das Gericht nicht. Diese Einlassung gebe vielmehr Anlass zu Zweifeln, ob der Beschwerdeführer kognitiv überhaupt in der Lage sei, weiterhin ein Kfz im Straßenverkehr zu führen. Wer eine Beschilderung nicht verstehe, habe auch Veranlassung, seine Geschwindigkeit zu reduzieren und sich in der für ihn angeblich schwer durchschaubaren Situation besonders vorsichtig zu verhalten.
OLG bewertet Geschwindigkeitsüberschreitung als vorsätzlich
Im Ergebnis hielt das OLG die Einlassung des Beschwerdeführers, infolge der Beschilderung verwirrt gewesen zu sein, für wenig glaubhaft und stellte die erstinstanzliche Verurteilung wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung auf vorsätzliche Begehung um. Nach Auffassung des Senats liegt der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung nicht verstehen wollte. Er habe sich bewusst und gewollt dafür entschieden, die angeordneten Regelungen zur besonderen Verkehrssituation der Lkw-Kontrolle zu ignorieren und sich um des eigenen, schnelleren Fortkommens willen bewusst gegen die Rechtsordnung entschieden.
Rechtsbeschwerde erfolglos
Das OLG bestätigte damit die erstinstanzliche Verurteilung und wies die Rechtsbeschwerde zurück.
(OLG Frankfurt, Beschluss v. 20.1.2025, 2 Orbs 4/25)
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