Unabhängig vom Innenverhältnis oder aufgrund unerfreulicher Entwicklungen kann ein Ehegatte daran interessiert sein, den Gläubigern gegenüber aus der Mithaftung entlassen zu werden, und zwar in der direkten Auseinandersetzung mit den Gläubigern.
Beispiel:
Für das Familienheim der Parteien hat Frau Huber die Darlehensverträge mit unterschrieben. Das Objekt gehört Herrn Huber alleine. Im Zuge der Trennung zieht Frau Huber aus dem Objekt aus. Wegen hohen Anfangsvermögens des Herrn Huber steht ihr kein Zugewinnausgleich zu. Herr Huber wohnt zwar weiter im Objekt, bedient aber die Verbindlichkeiten nicht mehr. Die Banken wenden sich an die Frau.
Sind die Parteien Miteigentümer des Objektes, so besteht keine Möglichkeit, aus der Mithaftung entlassen zu werden (BGH, FamRZ 2001, 1286).
Ist nur ein Ehegatte Eigentümer, so ist es sittenwidrig, den anderen Ehegatten in Anspruch zu nehmen, wenn er nicht echter Darlehensnehmer wurde, sondern lediglich Mithaftender.
Echter Darlehensnehmer ist, wer ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (BGH, FamRZ 2002, 1253). Sittenwidrig ist die Mitverpflichtung deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen, bei denen vor allem auf das Verhalten der Mitarbeiter der Banken abzustellen ist. So sind Kriterien:
- Das Haftungsrisiko wird verharmlost oder verschleiert (BGH, FamRZ 1999, 154).
- Die emotionale Verbundenheit mit dem "eigentlichen" Darlehensnehmer wird ausgenützt, wobei allerdings besondere Umstände verlangt werden ("Du kannst Deine Liebe durch die Kreditunterzeichnung beweisen", BGH, FamRZ 1991, 667).
- Die Darlehensmitunterzeichnung wird erreicht, indem der Bankmitarbeiter ohne Einverständnis des Mitunterzeichners Hausbesuche abstattet (BGH, FamRZ 1991, 667) oder ihn am Arbeitsplatz aufsucht (BGHZ 135, 66).
- Der Mitverpflichtete ist bei nicht ganz geringen Bankschulden außerstande, aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens bzw. Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalls wenigstens die reine Zinslast zu tragen (BGH, FamRZ 2002, 1694).
Fazit: Aus der Mithaftung entlassen wird allenfalls derjenige, der selber keinen Miteigentumsanteil hält und selber außerstande ist, sich nennenswert an der Begleichung der Verbindlichkeiten zu beteiligen.