Die Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3834), wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

"Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend bei Wohneigentum, das nicht der Einkunftserzielung dient, wenn die Feststellung für die Besteuerung oder für die Festsetzung der Eigenheimzulage von Bedeutung ist."

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