Art. 1 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
Art. 2 Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
Die Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3834), wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
"Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend bei Wohneigentum, das nicht der Einkunftserzielung dient, wenn die Feststellung für die Besteuerung oder für die Festsetzung der Eigenheimzulage von Bedeutung ist."
Art. 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Art. 4 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Art. 5 Änderung des Förderungsgebietsgesetzes
Art. 6 Änderung des Bewertungsgesetzes
Art. 7 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Art. 8 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Art. 9 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Art. 10 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 2, 4 und 8 beruhenden Teile der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, der Wohnungsbauprämien-Durchführungsverordnung und der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Art. 11 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Art. 12 Änderung des Wohngeldgesetzes
Art. 13 Änderung des Hypothekenbankgesetzes
Art. 14 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Art. 15 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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