Art. 1 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)

Text

Art. 2 Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung

Die Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3834), wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

"Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend bei Wohneigentum, das nicht der Einkunftserzielung dient, wenn die Feststellung für die Besteuerung oder für die Festsetzung der Eigenheimzulage von Bedeutung ist."

Art. 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Art. 4 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Art. 5 Änderung des Förderungsgebietsgesetzes

Art. 6 Änderung des Bewertungsgesetzes

Art. 7 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

Art. 8 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

Art. 9 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Art. 10 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 2, 4 und 8 beruhenden Teile der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, der Wohnungsbauprämien-Durchführungsverordnung und der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Art. 11 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

Art. 12 Änderung des Wohngeldgesetzes

Art. 13 Änderung des Hypothekenbankgesetzes

Art. 14 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen

Art. 15 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge