Normenkette

§ 22 Abs. 2 WEG, § 1018 BGB

 

Kommentar

Für Einfamilienreihenhauseigentümer war auf benachbartem Tiefgaragengrundstück eine Gartennutzungs-Grunddienstbarkeit eingetragen (Hausgartennutzung mit eigenen Unterhaltungspflichten). Ein Reihenhauseigentümer des herrschenden Grundstücks besaß auf dem dienenden, benachbarten Tiefgaragengrundstück zugleich auch ein Stellplatzteileigentum. Der Gartenberechtigte ließ nun auf dem dienenden Grundstück einen etwa 1,20 m hohen vorhandenen Erdwall abtragen und stattdessen einen 2 m hohen schwarzen Flechtzaun errichten; darüber hinaus erstellte er ein etwa 2 m hohes Gartenhäuschen mit den Grundmaßen von 6 qm. Klagende Miteigentümer des benachbarten Tiefgaragengrundstücks verlangten entsprechende Beseitigung der vorgenommenen Gestaltungsmaßnahmen und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vom Beklagten in seiner Eigenschaft als Grunddienstbarkeitsberechtigter.

Die Klage wurde in der Berufungsinstanz abgewiesen; zwar habe ein Eigentümer eines durch eine Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks Schadenersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB und Abwehransprüche auch aus § 1004 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsstörung - u. U. auch wegen positiver Vertragsverletzung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses -, wenn der Inhaber einer Grunddienstbarkeit das belastete Grundstück durch vom Inhalt der Dienstbarkeit nicht gedeckte Handlungen beeinträchtige. Davon könne jedoch vorliegend keine Rede sein. Nach § 1018 BGB könne zugunsten des Berechtigten zwar nur ein Benutzungsrecht "in einzelnen Beziehungen" begründet werden; dem Eigentümer müsse danach eine mehr als nur unwesentliche Nutzungsmöglichkeit verbleiben; die Dienstbarkeit dürfe die Benutzungsmöglichkeiten des Grundstücks nicht völlig ausschöpfen; dies sei hier aber auch nicht der Fall, weil die Eigentümer tatsächlich das Grundstück unterirdisch (als Tiefgarage) nutzen wollten und sollten. Das Recht, eine bestimmte Fläche "dauernd und unentgeltlich als Hausgarten zu nutzen", sei hinreichend genug bestimmt. Wer in dieser Weise eine Fläche als Hausgarten nutzen dürfe, könne auch Gartenhäuschen und Einfriedungen errichten sowie Bodenniveauänderungen vornehmen. Dies alles gehöre zu individueller Gartengestaltung.

Der Beklagte sei auch nicht deshalb weitergehenden Beschränkungen unterworfen, weil er tatsächlich auch noch Miteigentümer des (belasteten) Tiefgaragengrundstücks sei und als solcher nach § 22 WEG zu einer Umgestaltung des Grundstücks (des Gemeinschaftseigentums) oder zu baulichen Veränderungen grundsätzlich nicht berechtigt sein möge. Vorliegend gehe es nicht um die Beschränkung eines Gemeinschaftseigentums durch ein wohnungseigentumsrechtliches "Sondernutzungsrecht", sondern um eine Grunddienstbarkeit zugunsten Dritter, welche weitergehende Rechte gegenüber allen Eigentümern des belasteten Grundstücks zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks begründeten. Die Zulässigkeit und Wirksamkeit einer sog. "Eigentümergrunddienstbarkeit" sei i. ü. anerkannt.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.1989, 9 U 90/89)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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