Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 1 O 379/88) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. März 1989 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger zu 3) – Inhaber eines Bauträgerunternehmens – war Eigentümer von Grundstücken in Hilden, die bebaut werden sollten. Auf der Parzelle Nr. 812 sollte eine Tiefgarage mit 50 Einstellplätzen entstehen; insoweit wurde am 14. August 1984 eine Teilungserklärung notariell beurkundet. Auf den Parzellen 810 und 811 sollten – nach Aufteilung – fünf Einfamilienreihenhäuser errichtet werden. Am 26. April 1985 ließen der Kläger zu 3) – damals noch Alleineigentümer – und weitere Kläger als „Auflassungsvormerkungsberechtigte” Erklärungen unter anderem folgenden Inhalts notariell beurkunden:
Die Hausgärten der auf den heutigen Parzellen … Nr. 810 und 811 zu errichtenden fünf Einfamilienreihenhäuser ragen in das benachbarte Tiefgaragengrundstück … Nr. 812 hinein. Das Recht der ausschließlichen Benutzung der Hausgärten soll in dieser Urkunde geregelt werden. Die Benutzungsrechte sollen dinglich gesichert werden.
Die Lage der fünf neu zu parzellierenden Hausgrundstücke ergibt sich aus der als Anlage 2 zu dieser Urkunde genommenen Handzeichnung. Im einzelnen werden zur ausschließlichen Benutzung überlassen:
a) die gelb angelegte Hausgartenfläche in einer Größe von … dem jeweiligen Eigentümer des Hausgrundstücks …
…
Die Unterhaltung der einzelnen Hausgärten auf dem Tiefgaragendach … obliegt dem jeweiligen Eigentümer der einzelnen Hausgrundstücke;
…
Die Eintragung der Grunddienstbarkeiten (Gartenbenutzungsrecht) soll nach Vermessung … der heutigen Parzellen … Nr. 810 und 811 in fünf Einzelgrundstücke erfolgen.
In der Folgezeit von Juni 1985 bis September 1986 veräußerte der Kläger zu 3) die Einfamilienhausgrundstücke zusammen mit dem Teileigentum an je einem Stellplatz in der Tiefgarage an die Beklagten. In diesen Bauträgerverträgen heißt es unter anderem:
Mitverkauft wird das Recht, die in dem als Anlage zu dieser Urkunde genommenen Plan … angelegte Fläche auf dem Dach der benachbarten Tiefgarage dauernd und unentgeltlich als Hausgarten zu nutzen, wobei die Unterhaltung des Hausgartens dem Nutzungsberechtigten obliegt. Mutterbodenauftrag und Grobplanum hierfür ist Sache des Bauträgers.
Entsprechende Grunddienstbarkeiten zugunsten der Beklagten sollen im Grundbuch eingetragen worden sein.
Im Frühjahr 1987 ließen die Beklagten einen im hinteren Bereich der Gärten vorhandenen etwa 1,20 m hohen Erdwall abtragen und stattdessen einen zwei Meter hohen schwarzen Flechtzaun errichten. Darüber hinaus stellte die Beklagte zu 1) im Bereich ihres Gartens – auf einer Grundfläche von etwa 2 × 3 m – ein etwa zwei Meter hohes Gartenhäuschen auf.
Die Kläger als Miteigentümer der Tiefgarage verlangen die Beseitigung von Gartenhaus und Zaun und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Sie haben zur Begründung ihrer Klage vorgetragen:
Die Beklagten hätten durch ihre Maßnahmen in das architektonische und ästhetische Gesamtbild der parkähnlichen Wohnanlage eingegriffen. Solche Veränderungen seien von einem bloßen Gartenbenutzungsrecht nicht gedeckt. Eine zugunsten von Miteigentümern bestellte Grunddienstbarkeit könne nicht anders beurteilt werden als ein Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum. Die Holzsichtblende sei nicht ortsüblich und widerspreche auch nachbarrechtlichen Vorschriften. Die Kläger haben beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
- den von ihnen auf dem Tiefgaragendach errichteten Sichtzaun zu beseitigen,
- den ursprünglichen Zustand (1,20 m hohe bepflanzte Bodenerhöhung) wiederherzustellen,
- die Beklagte zu 1) zu verurteilen, das von ihr auf der Grundfläche errichtete Gartenhäuschen zu beseitigen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben eingewendet:
Die betreffenden Flächen seien ihnen als Hausgarten zur ausschließlichen Benutzung überlassen, und ihre Rechte seien durch eine Grunddienstbarkeit dinglich gesichert worden. Wie sie die Gärten gestalteten, sei danach ihre Sache. Beim Erwerb seien Gärten noch gar nicht angelegt gewesen. Der früher vorhandene „Styropor- und Schuttwall” sei nur dünn mit Erde bedeckt und zum Bepflanzen nicht geeignet gewesen. Im übrigen sei der Zaun keine gemeinschaftliche Anlage.
Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben.
Die Beklagten haben Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist insgesamt abzuweisen.
Soweit die Beklagten entsprechend dem Klageantrag zu 2 b) v...