Normenkette

§ 10 Abs. 2 WEG, § 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Der Anbau einer Garage durch einen Wohnungseigentümer an das im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehenden Haus in der Weise, dass ein Fenster dieses Hauses zugebaut werden muss, bedarf der Zustimmung des beeinträchtigten Wohnungseigentümers. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass dem Anbauenden das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der zu überbauenden Fläche zusteht. Erleidet ein Wohnungseigentümer durch eine Veränderungsmaßnahme keinen weitergehenden Nachteil als den, der ihm bereits durch die Begründung des Sondernutzungsrechts eines anderen Wohnungseigentümers erwachsen war, so bedarf er dessen Zustimmung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG nicht (z.B. bei Errichtung einer Terrasse auf einer Sondernutzungsfläche oder der Einzäunung einer Sondernutzungsfläche).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 27.03.1984, BReg 2 Z 27/83)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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