Leitsatz

  • Errichtung von Fertiggaragen auf gemeinschaftlichem Grundsstück als nachteilige bauliche Veränderung

    Kein Beschluss bei nicht erreichter qualifizierter Mehrheit

 

Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG, § 23 Abs. 4 WEG

 

Kommentar

Zu 1.:

Die Errichtung von Garagen aus Fertigteilen auf einer im Miteigentum sämtlicher Wohnungseigentümer stehenden Grundstücksfläche stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Ein solches Recht ergibt sich grundsätzlich nicht einmal aus eingeräumten Sondernutzungsrechten (vgl. BayObLG, NJW-RR 92; 975).

Zu 2.:

Kann für sämtliche an einer Eigentümerversammlung teilnehmenden Wohnungseigentümer kein Zweifel bestehen, dass ein Beschlussantrag aufgrund Nichterreichens der erforderlichen (qualifizierten) Mehrheit abgelehnt wurde, ist ein Beschluss nicht zustande gekommen und für eine Beschlussanfechtung kein Raum (vgl. auch BayObLG, MDR 85, 58).

Auch außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswertfestsetzung für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 20.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 12.10.1994, 2Z BR 69/94)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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