Normenkette

§ 14 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 23 Abs. 4 WEG

 

Kommentar

Ein Eigentümerbeschluss, durch die die Errichtung eines Gartenhäuschens auf der Gartensondernutzungsfläche eines Wohnungseigentümers genehmigt wird, ist auf Anfechtung hin jedenfalls dann für ungültig zu erklären, wenn durch das Gartenhäuschen der optische Gesamteindruck der Wohnanlage nachteilig verändert wird oder einzelne Wohnungseigentümer nicht ganz unerheblich in ihren Rechten beeinträchtigt werden.

Das Gartenhäuschen wurde hier zunächst eigenmächtig (mit den Maßen 2 m x 1,50 m im Grundriss, 2,20 m Höhe und Dachmaßen von 2,90 m x 2 m) errichtet. Ein Eigentümer focht - erfolgreich - den nachgenehmigenden Mehrheitsbeschluss an mit dem Argument, dass durch das Gartenhäuschen der Ausblick von seiner Wohnung auf den Garten mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werde (insbesondere aufgrund des ausladenden Daches und der Errichtung des Häuschens auf einem Steinsockel, was den Eindruck eines massiven Baukörpers vermittele). Hierdurch sei der anfechtende Eigentümer in seinen Rechten über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt.

Nicht entschieden werden müsse im vorliegenden Fall, ob jede Änderung des optischen Eindrucks der Wohnanlage eine Beeinträchtigung im Sinne des § 14 WEG mit sich bringe (so OLG Zweibrücken, NJW-RR 1987, 1358 und OLG Z 1989, 181) oder ob an der Rechtsprechung des Senats festzuhalten sei, dass der architektonische Gesamteindruck verschlechtert sein müsste (BayObLG, ZMR 1987, 344; WM 87, 327; NJW-RR 1992, 150 und BGH, WPM 92, 404).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 21.04.1992, 2Z BR 20/92= ZMR 7/92, 310 = DWE 2/92, 62 = NJW-RR 16/92, 975)

Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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