Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 421/90) |
LG München I (Aktenzeichen 13 T 4804/91) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 21. Januar 1992 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus 19 Wohnungen bestehenden Eigentumswohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragstellerin gehört eine Wohnung im 1. Obergeschoß; den Eigentümern der darunterliegenden Erdgeschoßwohnung ist durch § 4 der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) das alleinige Nutzungsrecht an den im Osten, Norden und Westen der Wohnung gelegenen Gartenflächen von etwa 400 m² eingeräumt. Auf dem nördlichen Gartenstreifen, der eine Breite von etwa 4,5 m hat, haben die Eigentümer der Erdgeschoßwohnung ein hölzernes Gartenhäuschen mit einem Grundriß von etwa 2 m × 1,50 m und einer Höhe von etwa 2,20 m errichtet; das Dach des Gartenhäuschens hat die Maße von etwa 2,90 × 2 m.
In der Eigentümer Versammlung vom 15.5.1990 beschlossen die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt (TOP) 5 gegen die Stimme der Antragstellerin, die Aufstellung des Gartenhauses nachträglich zu genehmigen.
Am 1.6.1990 hat die Antragstellerin beim Amtsgericht beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 15.5.1990 zu TOP 5 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins mit Beschluß vom 23.1.1991 den angefochtenen Eigentümerbeschluß für ungültig erklärt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht mit Beschluß vom 21.1.1992 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.
II.
Das Rechtsmittel der Antragsgegner ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat, weitgehend unter Bezugnahme auf den Beschluß des Amtsgerichts, ausgeführt:
Die Errichtung des Gartenhäuschens sei eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, auch wenn es auf Steinen stehe. Eine solche bauliche Veränderung könne nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Zustimmung der Antragstellerin sei auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG entbehrlich; denn ihre Rechte würden über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt. Hierzu sei eine nachteilige Veränderung des architektonischen Gesamteindrucks der Wohnanlage ausreichend. Auch wenn beim Augenschein festgestellt worden sei, daß das Gartenhäuschen von der Straße aus nicht sichtbar sei, habe sich bei dieser Gelegenheit und aufgrund der vorgelegten Lichtbilder doch ergeben, daß das Gartenhäuschen besonders von der Wohnung der Antragstellerin aus zu jeder Jahreszeit ohne weiteres zu sehen sei. Angesichts des ausladenden Daches und der Errichtung des Häuschens auf einem Sockel entstehe von oben der Eindruck eines massiven Baukörpers. Der bisher freie Blick der Antragstellerin auf Büsche und Bäume werde besonders dadurch empfindlich gestört, daß das Häuschen einen Abstand von weniger als 2 m zum Haus habe und den schmalen Gartenstreifen zur Grundstücksgrenze im Norden weiter verenge. Eine nur unwesentliche Beeinträchtigung der Antragstellerin könne nach Sachlage nicht angenommen werden. Die Verweigerung der Zustimmung durch die Antragstellerin sei nicht deshalb unberechtigt, weil die Eigentümer der Erdgeschoßwohnung ohne Gartenhäuschen keinen Raum für die Gartengeräte hätten. Denn diese hätten die Wohnung ohne Gartenhäuschen gekauft und somit gewußt, worauf sie sich einließen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG können bauliche Veränderungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, nicht mit Mehrheit beschlossen werden. Es kann offenbleiben, ob ein dennoch gefaßter Mehrheitsbeschluß auf Anfechtung nur dann für ungültig zu erklären ist, wenn mindestens ein Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung in seinen Rechten über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt wird, oder ob ein derartiger Mehrheitsbeschluß ohne Rücksicht darauf allein aus formalen Gründen für ungültig zu erklären ist, weil sonst der unrichtige Eindruck entstünde, es liege eine von den Wohnungseigentümern zulässigerweise vorgenommene Verwaltungsmaßnahme vor (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 1362; Senatsbeschluß vom 18.7.1991 BReg. 2 Z 64/91).
Ferner braucht nicht entschieden zu werden, ob jede Änderung des optischen Eindrucks der Wohnanlage eine Beeinträchtigung über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus mit sich bringt (so OLG Zweibrücken NJW-RR 1987, 1358 und OLGZ 1989, 181/182) oder ob an der Rechtsprechung des Senats festzuhalten...