Leitsatz

Die Errichtung eines Gartenhauses ist eine bauliche Veränderung, die den optischen Gesamteindruck einer Wohnanlage stören kann. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

 

Fakten:

Einem der Wohnungseigentümer ist an der seiner Wohnung vorgelagerten Gartenfläche ein Sondernutzungsrecht eingeräumt, auf der er ein Gartenhäuschen errichtete, dessen Beseitigung andere Wohnungseigentümer begehren. Erfolglos, aber der Reihe nach: Die Errichtung eines Gartenhauses ist eine bauliche Veränderung, die den optischen Gesamteindruck einer Wohnanlage stören und zu einer über das zulässige Maß im Sinn von § 14 Nr. 1 WEG hinausgehende Beeinträchtigung führen kann. Ob dies aber tatsächlich der Fall ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der Beseitigungsantrag war hier nicht begründet, weil durch das Gartenhäuschen das Erscheinungsbild der Wohnanlage optisch nicht beeinträchtigt wird. Da es in der Mitte des Gartens liegt, beträgt die Entfernung zwischen Eingang zur Wohnanlage und dem Häuschen mehr als 16 Meter. Eine Beeinträchtigung des Ausblicks der Wohnungseigentümer ist durch das Bauwerk ebenfalls nicht gegeben, da sich zur Gartenseite nur Treppen- und Badezimmerfenster befinden.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 18.11.1999, 2Z BR 117/99

Fazit:

Wie bereits erwähnt, ist die Beurteilung, ob eine nachteilige Veränderung einer Wohnanlage durch die Errichtung von Bauwerken gegeben ist, stets auf den Einzelfall bezogen. Und durch die Feststellung, dass es sich bei der Errichtung eines Gartenhäuschens um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums handelt, ist eine andere Beurteilung selbstverständlich abhängig von den Gegebenheiten der Wohnanlage auch zu bejahen.

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