Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung
Leitsatz (amtlich)
Die Errichtung eines Gartenhauses ist eine bauliche Veränderung, die den optischen Gesamteindruck einer Wohnanlage stören kann. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Normenkette
WEG § 22 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Regensburg (Urteil vom 03.08.1999; Aktenzeichen 7 T 271/99) |
AG Regensburg (Urteil vom 21.04.1999; Aktenzeichen 13 UR II 9/99) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 3. August 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Den Antragsgegnern ist an der ihrer Wohnung vorgelagerten Gartenfläche ein Sondernutzungsrecht eingeräumt. Die Antragsgegner errichteten auf dieser Sondernutzungsfläche ein Gartenhäuschen.
Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, das Gartenhäuschen zu entfernen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 21.4.1999 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat am 3.8.1999 auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Gegenstand des Verfahrens sind die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander im Sinn des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG. An diesem Verfahren sind gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG sämtliche Wohnungseigentümer materiell beteiligt. Sie hätten daher von den Vorinstanzen auch formell am Verfahren beteiligt werden müssen. Ein Fall, in dem dies ausnahmsweise nicht erforderlich wäre, weil die Rechte anderer Wohnungseigentümer nicht berührt werden (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 660), liegt nicht vor. Der in der unterlassenen Beteiligung liegende Verfahrensmangel führt aber nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung, da die fehlende förmliche Beteiligung vom Senat nachgeholt werden konnte (BGH FGPrax 1998, 15/16) und nachgeholt wurde.
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Beseitigungsantrag sei nicht begründet. Bei der Errichtung des Gartenhäuschens handle es sich um eine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG. Durch das Bauwerk werde aber, wie die Kammer bei der Einnahme des Augenscheins festgestellt habe, das Erscheinungsbild der Wohnanlage optisch nicht beeinträchtigt. Das Gartenhäuschen liege an der nördlichen Seite des Gartens in der Mitte. Die Entfernung zwischen Eingangstüre und Gartenhäuschen betrage ca. 16 m. An der Nordseite der Wohnanlage befänden sich nur Treppen- und Badezimmerfenster, so daß eine Beeinträchtigung des Ausblicks nicht gegeben sei. Abgesehen davon liege an der Nordseite des Grundstücks der Wohnanlage ein unbebautes Grundstück, das einen ungepflegten Eindruck mache. Die übrigen Wohnungseigentümer würden durch das Gartenhäuschen in der Nutzung ihres Gartenanteils nicht beeinträchtigt. Der Garten sei auch groß genug, so daß ein Gartenhäuschen mit einer Fläche von 2,5 × 2 m nicht störend wirke. Zwei Gartenhäuschen lägen auch auf Nachbargrundstücken, so daß sich das Gartenhäuschen der Antragsgegner dem ländlichen Ortsbild anpasse und keinesfalls störend wirke.
3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Errichtung eines Gartenhauses ist eine bauliche Veränderung, die den optischen Gesamteindruck einer Wohnanlage stören und zu einer über das zulässige Maß im Sinn von § 14 Nr. 1 WEG hinausgehenden Beeinträchtigung führen kann, auch wenn das Gartenhaus auf einer Sondernutzungsfläche errichtet wird (BayObLG WuM 1995, 227 f.; Staudinger/Bub § 22 WEG Rn. 146). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß durch das Gartenhäuschen keine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Anlage eintritt und somit andere Wohnungseigentümer nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Frage, ob ein Nachteil gegeben ist, liegt weitgehend auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüft werden kann, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht (BayObLG WuM 1996, 487). Dies ist nicht der Fall. Dabei kommt es bei einer Gesamtbeurteilung für das Ergebnis nicht wesentlich darauf an, ob, wie die Antragsteller vortragen, nur ein Nachbargrundstück mit einem Gartenhäuschen vorhanden ist oder, wovon das Landgericht bei seinen Feststellungen ausgegangen ist, auf Nachbargrundstücken zwei Gartenhäuschen stehen.
Mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (NJW-RR 1987, 1358; OLGZ 1989, 181/182; ZMR 1992, 458), wonach jede Än...