Normenkette

§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG, § 13 Abs. 2 WEG, § 15 Abs. 1 WEG, § 133 BGB

 

Kommentar

1. Maßgebend für den Umfang eines Sondernutzungsrechtes ist grundsätzlich die hierzu getroffene Vereinbarung der Wohnungseigentümer im Sinne der § 10 Abs. 1 S. 2 WEG, § 13 Abs. 2 WEG und § 15 Abs. 1 WEG, die in der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung enthalten ist. Der Inhalt einer Gemeinschaftsordnung ist auch vom Rechtsbeschwerdegericht selbstständig auszulegen; dabei ist wie bei allen Grundbucheintragungen auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie sich dieser für einen unbefangenen Leser als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; die Auslegung muss also nach objektiven Kriterien vorgenommen werden; ohne ausschlaggebende Bedeutung ist, was der oder die Erklärenden gewollt haben (Zeugeneinvernahmen und Verwehrungen solcher Aussagen sind deshalb nicht angezeigt). Für eine Auslegung der Gemeinschaftsordnung ist es auch nicht maßgebend, wie deren Bestimmungen von den Wohnungseigentümern bisher gehandhabt wurden. Bei der Auslegung einer Grundbucheintragung dürfen i. Ü. Umstände, die außerhalb des Eintragungsvermerkes und der dort zulässigerweise in Bezug genommenen Urkunden ( § 874 BGB, § 7 Abs. 3 WEG) liegen, nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH, WM 95, 614; BayObLG, WE 91, 291).

2. Im vorliegenden Fall wurde die landgerichtliche Entscheidung als rechtsfehlerhaft aufgehoben unter Hinweis auf Vereinbarungen der Gemeinschaftsordnung, die zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis führten, auch wenn im vorliegenden Fall nicht - wie üblich - auf eine Skizze oder einen Plan Bezug genommen wurde.

3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswertansatz für das Rechtsbeschwerdeverfahren von 5.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 28.03.1996, 2Z BR 148/95)

Zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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