(1) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird vermutet, wenn die antragstellende Person einen der folgenden Nachweise vorlegt:
(2) Die Vermutung des Absatzes 1 Nummer 1 gilt nur für die in der Akkreditierungsurkunde aufgeführten Überprüfungstätigkeiten; die Vermutung gemäß Absatz 1 Nummer 2 gilt nur für die von der Zertifizierung erfassten Tätigkeiten.
(3) Die Vermutung gemäß Absatz 1 gilt nur, wenn und solange
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die Inspektionsstelle oder Zertifizierungsstelle regelmäßig, mindestens jährlich überprüft, dass der Sachverständige den Anforderungen nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 genügt, |
(4) Sofern die Stelle Teil eines Unternehmens ist, das Gashochdruckleitungen betreibt, ist eine Unabhängigkeit im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 nur gegeben, wenn
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die Stelle organisatorisch abgegrenzt ist, |
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sie innerhalb des Unternehmens, zu dem sie gehört, über Berichtsverfahren verfügt, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen, |
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die Stelle und die dort angestellten Sachverständigen nicht für die Planung, die Errichtung, den Vertrieb, den Betrieb oder die Instandhaltung der Gashochdruckleitung verantwortlich sind, |
(5) Endet die Akkreditierung einer Inspektionsstelle oder Zertifizierungsstelle durch Zeitablauf, Widerruf oder auf sonstige Art und Weise, so endet damit auch die Vermutung nach Absatz 1 zugunsten des Sachverständigen, der dieser Stelle angehört oder durch sie zertifiziert ist.
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