(1) 1Der Betreiber einer Gashochdruckleitung hat sicherzustellen, dass diese in ordnungsgemäßem Zustand erhalten sowie überwacht und überprüft wird. 2Er hat notwendige Instandhaltungsmaßnahmen unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. 3Hierzu sind insbesondere folgende Maßnahmen erforderlich:
(2) Wesentliche Betriebsvorgänge, die regelmäßige Überprüfung und die Instandhaltung der Gashochdruckleitung sind zu dokumentieren.
(3) 1Der Betreiber einer Gashochdruckleitung muss zur Gewährleistung der technischen Sicherheit als Bestandteil der Betriebsführung über ein Managementsystem verfügen, das mindestens Folgendes umfasst:
1. |
eine eindeutige Betriebsorganisation mit einer Festlegung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten auf allen hierarchischen Ebenen, |
3. |
Regelungen zur Überwachung der Gashochdruckleitung gemäß Absatz 1 und zur Dokumentation der Betriebsvorgänge und Überwachungsdaten gemäß Absatz 2, |
4. |
Regelungen zur regelmäßigen Schulung des Personals. |
2Der Betreiber hat die für den bestimmungsgemäßen Betrieb, für Betriebsstörungen und für die Überwachung erforderlichen Anordnungen schriftlich festzulegen, regelmäßig zu aktualisieren und allen Mitarbeitern und beauftragten Personen zugänglich zu machen.
(4) Es wird vermutet, dass der Betreiber der Gashochdruckleitung die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt, wenn er das Technische Sicherheitsmanagementsystem des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. oder ein vergleichbares System anwendet und dessen Einhaltung durch eine unparteiische, externe Stelle überprüft worden ist.
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