(1) 1Der Betreiber einer Gashochdruckleitung hat sicherzustellen, dass diese in ordnungsgemäßem Zustand erhalten sowie überwacht und überprüft wird. 2Er hat notwendige Instandhaltungsmaßnahmen unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. 3Hierzu sind insbesondere folgende Maßnahmen erforderlich:
1. |
Die Trasse der Gashochdruckleitung ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, insbesondere zu begehen, zu befahren oder zu befliegen. 2Bei der Festlegung der Zeitabstände sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. 3Es sind mindestens die im Arbeitsblatt G 466-1 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (Stand April 2002) festgelegten Zeiträume zu beachten. |
2. |
Für den Betrieb von Gashochdruckleitungen sind Betriebsstellen einzurichten, die ständig bereit sind, Meldungen entgegenzunehmen, und die unverzüglich die zur Beseitigung einer Störung erforderlichen Maßnahmen einleiten können. |
3. |
Zur Beseitigung von Störungen und zur Schadensbekämpfung ist ständig ein Bereitschaftsdienst zu unterhalten. 2Er ist fachlich so zusammenzusetzen und auszurüsten, dass er in der Lage ist, Folgeschäden zu verhindern oder zu beseitigen, notwendige Ausbesserungen sofort vorzunehmen und erforderliche Maßnahmen, insbesondere zum Schutz von Menschen, sofort zu ergreifen. |
(2) Wesentliche Betriebsvorgänge, die regelmäßige Überprüfung und die Instandhaltung der Gashochdruckleitung sind zu dokumentieren.
(3) 1Der Betreiber einer Gashochdruckleitung muss zur Gewährleistung der technischen Sicherheit als Bestandteil der Betriebsführung über ein Managementsystem verfügen, das mindestens Folgendes umfasst:
1. |
eine eindeutige Betriebsorganisation mit einer Festlegung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten auf allen hierarchischen Ebenen, |
2. |
Regelungen für eine reibungslose Abwicklung aller Tätigkeiten einschließlich eines Systems zur Ermittlung und zum Management von Risiken während des bestimmungsgemäßen Betriebs der Gashochdruckleitung und bei einer Störung des Betriebs, |
3. |
Regelungen zur Überwachung der Gashochdruckleitung gemäß Absatz 1 und zur Dokumentation der Betriebsvorgänge und Überwachungsdaten gemäß Absatz 2, |
4. |
Regelungen zur regelmäßigen Schulung des Personals. |
2Der Betreiber hat die für den bestimmungsgemäßen Betrieb, für Betriebsstörungen und für die Überwachung erforderlichen Anordnungen schriftlich festzulegen, regelmäßig zu aktualisieren und allen Mitarbeitern und beauftragten Personen zugänglich zu machen.
(4) Es wird vermutet, dass der Betreiber der Gashochdruckleitung die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt, wenn er das Technische Sicherheitsmanagementsystem des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. oder ein vergleichbares System anwendet und dessen Einhaltung durch eine unparteiische, externe Stelle überprüft worden ist.