Der Fachausschuss Recht des GdW hat diesen Vertrag zur Überlassung von Wohnraum an Geflüchtete aus der Ukraine erstellt.

Der Vertrag behandelt das Hauptmietverhältnis zwischen Wohnungsunternehmen und einem anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege als Mieter.

Wichtig

In § 2 des Mietvertrages wird in der 2. Alternative die Möglichkeit eröffnet, den Hauptmietvertrag auf bestimmte Zeit abzuschließen. Sollte diese Alternative gewählt werden, so ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund einer offenkundigen Gesetzeslücke eine Befristung nur dann möglich ist, wenn die Räume nach Ablauf der Mietzeit durch das Wohnungsunternehmen für öffentliche Aufgaben – etwa im Bereich der Daseinsvorsorge – genutzt werden sollen. Eine Befristung ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen, wenn die Räume an Personen mit dringendem Wohnbedarf überlassen werden sollen.

Insgesamt besteht insbesondere bei Beendigung ein unterschiedliches Schutzniveau zwischen Hauptmietvertrag und Untermietverhältnis, das sich etwa auch auf Kündigungsausschlussklauseln bezieht.

Auf diese Problematik hat der GdW die beteiligten Ministerien, insbesondere das Justizministerium, hingewiesen.

Wird gleichwohl ein befristeter Hauptmietvertrag abgeschlossen und dieses Versäumnis nicht innerhalb der Frist durch den Gesetzgeber korrigiert, so wird der befristet abgeschlossene Mietvertrag wie ein unbefristeter Mietvertrag behandelt und das Mietverhältnis gilt dann auf unbestimmte Zeit.

ABER...

In der Präambel wird ausdrücklich festgehalten, dass aktuell bestehende juristische Unklarheiten im Zusammenhang mit der Überlassung von Wohnraum an Geflüchtete, insbesondere im Hinblick auf etwaige vereinbarte Laufzeiten oder Fragen der Beendigung des Vertrages, partnerschaftlich und unter Berücksichtigung der aktuell erforderlichen unbürokratischen Hilfe gelöst werden.

Der GdW geht davon aus, dass dies in der Praxis erfolgen wird.

Der entscheidende Vorteil der hier favorisierten Vermietungskonstellation, bei der das Wohnungsunternehmen den Wohnraum an einen soziale Träger vermietet und dieser dann wiederum den Wohnraum den Geflüchteten überlässt, besteht schlicht und einfach darin, dass eine Vermietung des Wohnraums an den sozialen Träger weniger Verwaltungsaufwand und größere wirtschaftliche Sicherheit für das Wohnungsunternehmen bedeutet, als jeweils eine individuelle und ständig wechselnde Direktvermietung an die geflüchteten Menschen. Den Betroffenen ist trotzdem gleichermaßen geholfen wie bei einer Direktvermietung – der Wohnraum steht ihnen zur Verfügung.

Datenschutzerklärung des Vermieters

Bei der Vermietung sind entsprechend der Abwicklung eines Mietverhältnisses auch datenschutzrechtlich 3 Bereiche zu unterscheiden: Die Anbahnung, die Durchführung und die Beendigung des Mietverhältnisses. Bei Abschluss des Mietverhältnisses sollte der Vermieter in jedem Fall dem Mieter eine Datenschutzinformation aushändigen, die den Mieter über seine Rechte und die Verwendung seiner Daten aufklärt. Hier bietet es sich an, die vom GdW herausgegebene Datenschutzerklärung zu verwenden: GdW: Datenschutzerklärung des Vermieters.

Verwendung dieses Vertragsmusters

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