GdW: Gewerbemietvertrag für die Überlassung von Wohnraum

Für die Überlassung von Wohnraum an Geflüchtete aus der Ukraine hat der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen entsprechende Gewerbemietverträge vorgelegt.

Der Fachausschuss Recht des Spitzenverbands der Wohnungwirtschaft GdW hat zwei Gewerbemietverträge erstellt, die das Hauptmietverhältnis zwischen Wohnungsunternehmen und Kommunen beziehungsweise anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege als Mieter behandeln. In beiden Fällen sollen die angemieteten Räume Geflüchteten aus der Ukraine überlassen werden.

Einen Vorteil der Vermietung an Städte und Gemeinden oder Träger der Wohlfahrtspflege sehen die GdW-Experten darin, dass der Verwaltungsaufwand für Wohnungsunternehmen geringer und die wirtschaftliche Sicherheit größer ist als bei einer individuellen und wechselnden Direktvermietung an die geflüchteten Menschen. "Den Betroffenen ist trotzdem gleichermaßen geholfen wie bei einer Direktvermietung – der Wohnraum steht ihnen zur Verfügung", heißt es in der Mitteilung.

Hauptmietvertrag: Was bei Befristung zu beachten ist

In § 2 der Mietverträge wird die Möglichkeit eröffnet, den Hauptmietvertrag auf bestimmte Zeit abzuschließen. Bei dieser Alternative weist der GdW darauf hin, dass eine Befristung eigentlich nur dann möglich ist, wenn die Räume nach Ablauf der Mietzeit durch das Wohnungsunternehmen für öffentliche Aufgaben – etwa im Bereich der Daseinsvorsorge – genutzt werden sollen. Das Gesetz sieht eine Befristung nicht vor, wenn die Räume an Personen mit dringendem Wohnbedarf überlassen werden sollen. Insgesamt besteht bei Beendigung ein unterschiedliches Schutzniveau zwischen Hauptmietvertrag und Untermietverhältnis, das sich auch auf Kündigungsausschlussklauseln bezieht.

"Wird gleichwohl ein befristeter Hauptmietvertrag abgeschlossen und dieses Versäumnis nicht innerhalb der Frist durch den Gesetzgeber korrigiert, so wird der befristet abgeschlossene Mietvertrag wie ein unbefristeter Mietvertrag behandelt und das Mietverhältnis gilt dann auf unbestimmte Zeit", erklärt GdW-Justiziar und Rechtsanwalt Carsten Herlitz.

In der Präambel der GdW-Verträge ist ausdrücklich festgehalten, dass aktuell bestehende juristische Unklarheiten im Zusammenhang mit der Überlassung von Wohnraum an Geflüchtete, insbesondere im Hinblick auf etwaige vereinbarte Laufzeiten oder Fragen der Beendigung des Vertrages, partnerschaftlich und unter Berücksichtigung der aktuell erforderlichen unbürokratischen Hilfe gelöst werden.

Die GdW-Gewerbemietverträge können hier kostenlos heruntergeladen werden:

Gewerbemietvertrag für die Überlassung von Wohnraum an Geflüchtete - Kommune

Gewerbemietvertrag für die Überlassung von Wohnraum an Geflüchtete - Sozialer Träger


Steuerliche Billigkeitsmaßnahmen bei der Vermietung an Geflüchtete aus der Ukraine

Für Vermieterinnen und Vermieter von Wohnraum für Geflüchtete aus der Ukraine gewährt die Finanzverwaltung steuerliche Billigkeitsmaßnahmen. Mehr lesen


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