Diese Verordnung regelt
1. |
die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbuchblättern für Gebäudeeigentum nach Artikel 231 § 5 und Artikel 233 §§ 2b, 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, |
in das Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks.
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