Leitsatz

  • Anforderungen an den Aufteilungsplan bei selbstständigen Garagenbauwerken als Gemeinschaftseigentum

    Zugang zu gemeinschaftlichem Tank- und Heizraum nur über Gemeinschaftseigentum

 

Normenkette

§ 5 Abs. 2 WEG, § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG

 

Kommentar

Zu 1.: Für selbstständige Garagenbauwerke, die gemeinschaftliches Eigentum werden sollen, genügt den gesetzlichen Anforderungen an den Aufteilungsplan und dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz auch eine Bauzeichnung (ein Grundriss), aus der sich Lage und Größe der Garage ersehen lassen. Ansichten und Schnitte sind nicht in jedem Fall erforderlich. Vorliegend ist eine Abgrenzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum weder möglich noch erforderlich; eine nähere Beschreibung ausschließlich im gemeinschaftlichen Eigentum stehender Gebäude ist hier deshalb nicht geboten (vgl. auch Weitnauer, § 7, Rn. 7, wonach keine übertriebenen Ansprüche an eine Bauzeichnung zu stellen sind).

Zu 2.: Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1991, 2909) und des Senats (MittBayNot 92, 331) müssen i. ü. Räume, die den einzigen Zugang zum Heizraum eröffneten, grundsätzlich ebenfalls gemeinschaftliches Eigentum sein. Grunddienstbarkeiten oder Nutzungsregelungen gemäß § 15 Abs. 1 WEG (zur etwaigen Sicherung von Durchgangsrechten durch Sondereigentum) sind kein geeigneter Ersatz für das gemeinschaftliche Eigentum.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 23.04.1993, 2Z BR 35/93)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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