Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründung von Wohnungseigentum
Verfahrensgang
AG Forchheim |
LG Bamberg (Aktenzeichen 3 T 150/92) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluß des Landgerichts Bamberg vom 9. Februar 1993 und die Nummer 2 der Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Forchheim vom 4. September 1992 aufgehoben.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 ist als Eigentümer eines mit Wohnhaus und Nebengebäude bebauten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Er teilte das Grundstück zu notarieller Urkunde vom 20.7.1992 in Wohnungseigentum mit zwei Wohnungen auf. In derselben Urkunde veräußerte er das Wohnungseigentum Nr. 1 an den Beteiligten zu 2, das Wohnungseigentum Nr. 2 an die Beteiligte zu 3. Abschnitt II § 6 („Sondernutzungsrechte”) der notariellen Urkunde bestimmt u.a.:
Es werden Gartensondernutzungsrechte begründet und zwar gemäß dem als Anlage hier beiliegenden Lageplan, auf den Bezug genommen wird. Der als SNR 1 eingezeichnete Gartenteil steht als Sondernutzungsrecht der Wohnung Aufteilungsplan Nr. 1 zu, der als SNR 2 eingezeichnete Gartenteil entsprechend der Wohnung Aufteilungsplan Nr. 2.
…
Die Garage an der nördlichen Grundstücksgrenze steht zur alleinigen Nutzung dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Aufteilungsplan Nr. 1 zu.
Bezüglich der Garage an der südlichen Grundstücksgrenze hat der jeweilige Eigentümer der Wohnung Aufteilungsplan Nr. 1 das alleinige Nutzungsrecht an der Garagenhälfte rechts von der Einfahrt, entsprechend der jeweilige Eigentümer der Wohnung Aufteilungsplan Nr. 2 das alleinige Nutzungsrecht an der linken Garagenhälfte.
Der Abstellraum bei dieser Garage steht im Sondernutzungsrecht dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Aufteilungsplan Nr. 1 zu.
Diese Regelungen sollen als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragen werden. Das Grundbuchamt hat den Antrag, das Wohnungseigentum zu begründen, mit Zwischenverfügung vom 4.9.1992 in mehreren Punkten beanstandet. In Nr. 2 der Zwischenverfügung bemängelt es, daß aus den vorgelegten Plänen nur eine der zwei Garagen erkennbar sei, vermutlich die an der südlichen Grundstücksgrenze. Es müßten jedoch sämtliche Gebäude bzw. Gebäudeteile, also auch die andere Garage mit Grundriß, Schnitt und Ansicht aus den Plänen ersichtlich sein. Außerdem sei bei mehreren selbständigen voneinander getrennten Bauwerken neben den Bauzeichnungen auch ein Lageplan vorzulegen, aus dem neben der Größe der einzelnen Bauwerke auch deren Standort innerhalb des Grundstücks hervorgehe. Aus dem Lageplan, dessen Vorlage das Grundbuchamt neben dem Plan für die andere Garage verlangt, müsse weiter die Lage der Garten- und Garagensondernutzungsrechte erkennbar sein.
Der Grundbuchrechtspfleger hat der Erinnerung der Beteiligten teilweise (Punkt 1 der Zwischenverfügung) abgeholfen. Am 21.10.1992 legten die Beteiligten eine Änderungsurkunde zur notariellen Urkunde vom 20.7.1992 vor. Die darin begründeten Gartensondernutzungsrechte wurden geändert und der als Anlage beigefügte Plan als maßgebend bezeichnet. Weiter heißt es in der Änderungsurkunde:
Ferner wird durch diesen Nachtrag die Garage an der nördlichen Grundstücksgrenze, die im Sondernutzungsrecht der Wohnung Aufteilungsplan Nr. 1 zugeteilt wurde, von der Lage her nochmals verdeutlicht durch den ebenfalls als Anlage hier beigefügten und in Bezug genommenen Plan.
Der Grundbuchrichter hat auch daraufhin der Erinnerung zu Punkt 2 der Zwischenverfügung nicht abgeholfen. Das Landgericht hat das Rechtsmittel (Beschwerde) mit Beschluß vom 9.2.1993 zurückgewiesen. Die Beteiligten haben dagegen weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Das Rechtsmittel sei nicht begründet. Auch mit der Nachtragsurkunde vom 13.10.1992 sei das Eintragungshindernis nicht beseitigt worden. Ein Lageplan, aus dem neben der Größe der einzelnen Bauwerke auch der Standort innerhalb des Grundstücks hervorgehe, fehle nach wie vor. Weitere Unklarheiten ergäben sich daraus, daß in dem mit der Änderungsurkunde vorgelegten Plan im südlichen Grundstücksbereich eine von Osten nach Westen ausgerichtete Doppelgarage und im südwestlichen Bereich ein „Keller mit Garagen” eingetragen sei. Welcher Bereich hier welchem Wohnungseigentümer zugeordnet sein solle, sei aus dem Plan nicht ersichtlich und ergebe sich auch nicht aus der Beschreibung in Abschnitt II § 6 der notariellen Urkunde vom 20.7.1992. Die dortigen Zuordnungen in bezug auf die Garage an der südlichen Grundstücksgrenze könnten auch aus dem nunmehr vorgelegten Plan nicht getroffen werden.
Der Bestimmtheitsgrundsatz verlange aber, daß Sondereigentum und gemeinschaftliches Eigentum klar abgegrenzt seien. Daher müsse aus dem Aufteilungsplan insbesondere erkennbar sein, welche von mehreren Garagen Sondereigentum eines Wohnungseigentümers werden solle; jede der Garage sei nach ihrer Ausgestaltung und nach ihrer Lage individuell im Aufteilungsplan zu bezeichnen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprü...